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der sechste aus den betheiligten fiskalischen Grundstuͤcken und den betheiligten
besch Grundstuͤcken der Schule zu Pforta
esteht.
Jeder dieser Bezirke waͤhlt ein Mitglied und einen Stellvertreter in den
Vorstand.
K. 18.
Zur Wahl der fünf Vorstandesmitglieder und ihrer Stellverkreter für die
Bezirke 1 bis 5 beruft der Kommissarius eine Versammlung der von den
Verbandsgenossen des betreffenden Bezirks ortschaftsweise bereits gewählten
Deputirten und dazu gehbrigen Riltergutsbesitzer.
In dieser Versammlung hat jede Ortsgemeinde mit Ausnahme von
Nebra, Groß= und Kleinwangen, welche zusammen nur eine Stimme haben,
und jeder Rittergutsbesitzer eine Stimme.
Wählbar ist jedes Sozietäksmitglied, welches den Vollbesitz der bürger-
lichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Unter-
beamter der Sozietät ist. Bater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zu-
gleich Mitglieder des Vorsiandcs sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich
gewählt, so wird der altere allein zugelassen.
Alle drei Jahre findet unter den fünf gewählten Worstand smiegliedern ein
Wechsel statt, dergestalt, daß das erste Mal zwei, nach den folgenden drei
Jahren die anderen drei ausscheiden und durch Neuwahl ersetzt werden. Die
das ersie Mal Ausscheidenden werden durch das Loos beslimmt. Die Aus-
scheidenden können wieder gewählt werden.
Das Mitglied und der Stellvertreter für den sechsten Bezirk werden auf
unbestimmte Zeit von den betreffenden Königlichen Verwaltungsbehörden er-
nannt, welche sich über die Wahl zu einigen haben.
Wird in einer Ortschaft die Neuwahl von ODeputirten erforderlich, so
beruft der Kommissarius die betheiligten Grundstücksbesitzer der betreffenden
Ortschaft zusammen, welche die Wahl nach Stimmenmehrheit der Erschienenen
zu bewirken haben.
g. 19.
Zu den Vorstandssitzungen werden die Vorstandemitglieder, oder, soweit
dieselben zu erscheinen behindert werden, deren Stellvertreter durch den Vor-
sitzenden eingeladen. In dem Einladungsschreiben sind die zur Berathung be-
stimmten Gegenstände anzugeben.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder, einschließlich des Regierungskommissarius und des Wasser-
bautechnikers, anwesend sind.
Eine Ausnahme findet bei der zweiten, über den nämlichen Gegenstand
berufenen Versammlung statt, wenn die erste Versammlung wegen ungenügen-
der Zahl der Anwesenden keinen Beschluß hat fassen können und dies bei der
zweiten Einladung bekannt gemacht ist. In einem solchen Termine kann ein
gültiger Beschluß gefaßt werden, wenn nur drei Mitglieder sich einfinden.
Wenn