Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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der sechste aus den betheiligten fiskalischen Grundstuͤcken und den betheiligten 
besch Grundstuͤcken der Schule zu Pforta 
esteht. 
Jeder dieser Bezirke waͤhlt ein Mitglied und einen Stellvertreter in den 
Vorstand. 
K. 18. 
Zur Wahl der fünf Vorstandesmitglieder und ihrer Stellverkreter für die 
Bezirke 1 bis 5 beruft der Kommissarius eine Versammlung der von den 
Verbandsgenossen des betreffenden Bezirks ortschaftsweise bereits gewählten 
Deputirten und dazu gehbrigen Riltergutsbesitzer. 
In dieser Versammlung hat jede Ortsgemeinde mit Ausnahme von 
Nebra, Groß= und Kleinwangen, welche zusammen nur eine Stimme haben, 
und jeder Rittergutsbesitzer eine Stimme. 
Wählbar ist jedes Sozietäksmitglied, welches den Vollbesitz der bürger- 
lichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Unter- 
beamter der Sozietät ist. Bater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zu- 
gleich Mitglieder des Vorsiandcs sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich 
gewählt, so wird der altere allein zugelassen. 
Alle drei Jahre findet unter den fünf gewählten Worstand smiegliedern ein 
Wechsel statt, dergestalt, daß das erste Mal zwei, nach den folgenden drei 
Jahren die anderen drei ausscheiden und durch Neuwahl ersetzt werden. Die 
das ersie Mal Ausscheidenden werden durch das Loos beslimmt. Die Aus- 
scheidenden können wieder gewählt werden. 
Das Mitglied und der Stellvertreter für den sechsten Bezirk werden auf 
unbestimmte Zeit von den betreffenden Königlichen Verwaltungsbehörden er- 
nannt, welche sich über die Wahl zu einigen haben. 
Wird in einer Ortschaft die Neuwahl von ODeputirten erforderlich, so 
beruft der Kommissarius die betheiligten Grundstücksbesitzer der betreffenden 
Ortschaft zusammen, welche die Wahl nach Stimmenmehrheit der Erschienenen 
zu bewirken haben. 
g. 19. 
Zu den Vorstandssitzungen werden die Vorstandemitglieder, oder, soweit 
dieselben zu erscheinen behindert werden, deren Stellvertreter durch den Vor- 
sitzenden eingeladen. In dem Einladungsschreiben sind die zur Berathung be- 
stimmten Gegenstände anzugeben. 
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der 
Vorstandsmitglieder, einschließlich des Regierungskommissarius und des Wasser- 
bautechnikers, anwesend sind. 
Eine Ausnahme findet bei der zweiten, über den nämlichen Gegenstand 
berufenen Versammlung statt, wenn die erste Versammlung wegen ungenügen- 
der Zahl der Anwesenden keinen Beschluß hat fassen können und dies bei der 
zweiten Einladung bekannt gemacht ist. In einem solchen Termine kann ein 
gültiger Beschluß gefaßt werden, wenn nur drei Mitglieder sich einfinden. 
Wenn
	        
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