Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr.  4629.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  23.  Februar  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  Staͤdte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadt  St.
Goar,  Regierungsbezirks  Coblenz.

ch  will  auf  den  Bericht  vom  20.  Februar  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,
  der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Stadt
St.  Goar,  im  Regierungsbezirk  Coblenz,  deren  Antrage  gemäß,  nach  bewirkter
Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeistereiverbande,  in  welchem  dieselbe  mit  Landgemeinden
  sieht,  die  Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai
1856.  hiermit  verleihen.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  23.  Februar  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4630.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Februar  1857.,  betressend  die  Verleihung  der
Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  an  die  Stadt
Boppard,  Regierungsbezirks  Coblenz.

A-.  den  Bericht  vom  20.  Februar  d.  J.,  dessen  Anlagen  zurückfolgen,  will
Ich  der  auf  dem  Provinziallandtage  im  Scande  der  Städte  vertretenen
Stadt  Boppard,  im  Regijerungsbezirk  Coblenz,  deren  Antrage  gemäß,  nach
bewirkter  Ausscheidung  aus  dem  Bürgermeisiereiverbande,  in  welchem  sich
dieselbe  mit  Landgemeinden  befindet,  die  Scädte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
vom  15.  Mai  18560.  hierdurch  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  23.  Februar  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)