Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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wenn  der  Grund  der  Milichtversäumung  in  einer  bloßen  Nachlässigkeit  beruht,
unter  Heranziehung  des  Säumigen  zu  den  etwaigen  ferneren  Verhandlungen  die
Strafe  gegen  denselben  bis  auf  eine  Geldbuße  von  fünf  Thalern  ermäßigen.
Wird  ein  ausgebliebener  Geschworener  für  entschuldigt  erachtet,  so  kann
er  dennoch,  wenn  er  die  rechtzeitige  Anzeige  und  Bescheinigung  der  Hinderungsursache
  unterlassen  hat,  in  eine  Geldbuße  bis  zu  fünf  Thalern  genommen  werden.

K.  293.

Die  zur  Mitwirkung  erschienenen  Geschworenen,  welche  weiter  als  eine  3.  Meit-cnt,
Meile  von  dem  Orte  des  Gerichts  entfernt  ihren  Wohnsitz  haben,  erhalten,  wenn  7
sie  es  verlangen,  für  jede  Meile  der  Hin=  und  Herreise  8  Sgr.  Reise-Entschädigung.

Diäten  werden  ihnen  nicht  gezahlt.

K.  294.
Zur  Bildung  des  Schwurgerichts  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  4.  Voraus=24
  Geschworenen  erforderlich.  selchenftn
des  Schwur-S.
  295.  gerichts.

Unfähig,  in  einer  bestimmten  Sache  die  Verrichunge  eines  Geschworenen
wahrumehmen,  ist,  wer  nach  Vorschrift  des  §.  24.  Nr.  1—4.  als  Richter  nicht
würde  mitwirken  können.

Auf  diese  Besheit  des  Gesetzes  sollen  die  Geschworenen,  bevor  die  Bildung
  des  Schwurgerichts  in  der  einzelnen  Sache  beginnt,  aufmerksam  gemacht
und  aufgefordert  werden,  die  etwa  vorhandenen  Gründe  der  Unfähigkeit  anzuzeigen.


S.  296.

Ist  durch  Ausbleiben,  Entlassung,  Beurlaubung  oder  den  Tod  von  Ge=  5.  Joziehang
schworenen,  oder  in  Folge  der  Ausschließung  von  Persten  )  welche  zur  Mitwir-  de  Segn.
kung  als  Geschworene  unfähig  (§#.  275.  295.)  oder  wegen  körperlicher  und  1  18/8  c
geistiger  Gebrechen  untauglich  an  die  Gesammtzahl  der  Geschworenen  unter  die
zur  Bildung  des  Schwurgerichts  erforderliche  Anzahl  herabgesunken,  so  wird  dieselbe
  aus  der  Ergänzungsliste  durch  das  Loos  vervollständigt.

--Die

  Ausloosung  der  Ergänzungsgeschworenen  erfolgt,  sobald  sie  sich  als
nothwendig  herausstellt,  für  alle  noch  zu  erledigenden  Sochen  in  öffentlicher
Sitzung,  ohne  daß  es  der  Zuziehung  der  Angeklagten  bedarf.  »

Es  werden  durch  den  Vorsitzenden  so  viel  Namen  gezogen,  bis  die  Zahl
der  Geschworenen  auf  30  ergänzt  ist.  Zur  Bildung  des  Schwurgerichts  in  der
einzelnen  Sache  braucht  aber  auf  das  Erscheinen  sämmtlicher  Ergänzungegeschworenen
  nicht  gewartet  zu  werden,  vielmehr  genügt  es,  wenn  im  Ganzen
wenigstens  24  Geschworene  anwesend  sind.

Jahrgang  1867.  (Nr.  6704.)  132  S  298.