Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des — durch 
die Regierung (cir. K. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des andern Ge- 
nossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. 
En weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die 
osten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Buͤrgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter fuͤr jeden werden von der General- 
Versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewaͤhlt. Waͤhlbar ist Je- 
der, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den oͤffentlichen Gemeinde- 
aͤmtern waͤhlbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mit- 
glied des Verbandes ist. 
Wenn der Buͤrgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen andern unparteiischen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Laselde kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den 
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen 
des Landrathes beeinträchtigen. 
K. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen 
zu treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler 
bedrohen. 
G. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Königlichen 
Regierung in Coblenz als Landespolizeibehörde und von dem Ministerium für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit 
den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
g. 12. 
Dies Statut kann nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. März 1857. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Simons. o. Manteuffel II. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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