Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Arcikel 6. 
Die Abktien werden auf jeden Inhaber lautend und in nachfolgender Art 
ausgefertigt: 
Jede Aktie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stamm- 
register ausgezogen und von zwei Mitgliedern der Direktion und einem Mit- 
gliede des Verwaltungsrathes unterzeichnet. Mit jeder Aktie werden für fünf 
Jahre Dioidendenscheine auf jeden Inhaber lautend nebst Talon ausgereicht, 
welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. 
Artikel 7. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Ge- 
sellschaft in Raten von fünf bis funkehn Prozen, jedesmal binnen vier Wochen 
nach einer in die durch Artikel 12. bezeichneten Zeitungen einzurückenden 
Aufforderung der Oirektion an die Gesellschaftskasse zu Crefeld oder an die 
weiter anzugebenden Empfangsstellen. Jedoch sollen sofort nach erfolgter lan- 
desherrlicher Beslärigung des Statuts wenigslens zehn Prozent, im Laufe des 
ersten Geschäftsjahres überhaupt wenigsiens vierzig Prozent des emirtirten 
Aktienkapicals eingefordert und eingezahlt werden. 
Wer innerhalb der in der Aufforderung angegebenen Frist die Zahlung 
nicht leistet, verfällt zu Gunsien der Gesellschaft in eine Konventionalstrafe von 
einem Zehntel der falligen Raten. Wenn innerhalb zweier Monate nach einer 
erneuerten öffentlichen Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so 
ist die Gesellschaft berechtige, die bis dahin eingezahlten Raten als der Gesell- 
schaft verfallen und die durch die Ratenzahlungen, sowie durch die ursprüng- 
liche Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von 
Aktien als erloschen zu erklären. Eine solche Erkläarung erfolgt auf Beschluß 
des Verwaltung Krahes durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der 
Nummer der Aktie. An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire 
sollen von dem Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden. Der- 
selbe ist auch berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebsi der Konventionalstrafe 
gegen die ersten Aktionaire gerichtich einzuklagen, jedoch nur insofern und so 
lange, als er von dem Rechte, die Aktien für erloschen zu erklären, nicht Ge- 
brauch gemacht hat. 
Artikel 8. 
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims- 
Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Aktien- 
Dokumente ausgewechselt. Die ersten Lscchner sind zwar berechtigt, nach er- 
folgter Einzahlung von vierzig Prozenk ihre Rechte an Dritte zu übertragen, 
bleiben jedoch bis zur Einzahlung des vollen Bekrages der Aktien der Gesell- 
schaft verhaftet. « 
(Nk.4633.) 19« Ar-
	        
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