Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel 28. zur Theilnahme an den Generalversammlungen befugte Aktionaire 
vertreten lassen, die Handlungshaͤuser aber auch durch ihre Proküratraͤger, die 
Gemeinden und oͤffentlichen Insiiue durch ihre Repräsentanten, die Minder- 
jährigen oder sonst Bevormundeten durch ihre Vormünder, die Ehefrauen durch 
ihre Ehemänner, wenn die Vertreter auch nicht Aktionaire sind. Für mehr als 
funfzehn Stimmen kann ein Einzelner nicht Vollmachtträger in der General= 
Versammlung sein. 
Artikel 31. 
Bei Wahlen kann von Personen, welche in Dienstverhältnissen zur Ge- 
sellschaft, zu den Mitgliedern des Verwaltungsrathes, der Direktion oder zu 
den Beamten der Gesellschaft stehen, ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden. 
Artikel 32. 
Die Generalversammlungen finden in Crefeld statt. Die regelmäßige 
Generalversammlung tritt jährlich einmal, und zwar im Monat August 
zusammen. 
Außerdem finden außergewöhnliche Generalversammlungen statt, so oft 
dies von dem Vervalungsralgze für nöthig erachtet wird oder so bald wenig- 
stens zehn Aktionaire, welche mindestens zweihundert Aktien besitzen, schriftlich 
darauf antragen. 
Artikel 33. 
Die regelmäßigen, wie die außergewöhnlichen Generalversammlungen 
beruft der Verwaltungsrath mittelst öffentlicher Bekannmachungen durch die 
im Artikel 12. erwähnten Zeitungen. 
Die Bekanntmachungen sollen mindestens vierzehn Tage vor der Ver- 
sammlung stattfinden. Bei Berufung außerordentlicher Generalversammlungen 
wird der Gegenstand ihrer Berathung im Allgemeinen angegeben. 
Artikel 34. 
Vorbehaltlich der in den Artikeln 14. 44. und 47. enthaltenen Bestim- 
mungen finden alle Beschlüsse der Generalversammlungen nach Stimmenmehr= 
heit statt; sind die Stimmen gleich, so entscheidet der Vorsitzende. 
Bei Wahlen sind diejenigen als gewählt zu betrachten, welche bei der 
ersten Abstimmung die meisten Stimmen und die absolute Majorität er- 
halten haben. 
Wenn sich bei der ersten Abslinmung nicht für so viele Personen, als 
zu wählen sind, die absolute Majorität ergeben hat, wird zu einer zweiten Wahl 
geschritten. Dabei wird die Liste der Wählbaren nur aus den Personen, welche 
nächst den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, aber wo möglich 
in
	        
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