Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die Dividenden werden jährlich vom ersten Dezember ab gegen Einlie- 
ferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. 
Artikel 43. 
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
fünf Jahren, von dem Tage der Fälligkeit ab gerechnet. 
Titel VII. 
Auflösung der Gesellschaft. 
Artikel 44. 
Von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen, welche zusammen 
ein Fünftel des Gesellschaftskapitals besitzen, kann der Antrag auf Auflöôsung 
der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu 
berufenen Generalversammlung durch eine Mehrheit von drei Vierteln der an- 
wesenden oder vertretenen Aktien, vorbehaltlich der landesherrlichen Bestätigung, 
beschlossen werden. In dieser Generalversammlung ist jeder Aktionair, gleich- 
viel, wie viel Aktien er besitzt, stimmberechtigt, und wird jede vertretene Aktie 
für Eine Stimme gezählt. Außerdem trict die Auflösung der Gesellschaft in 
den in den # 25. 28. und 29. des Gesetzes vom 9. November 1843. be- 
stimmten Fällen ein und wird nach Maaßgabe der in jenen Paragraphen ge- 
troffenen gesetzlichen Bestimmungen bewirkt. 
Artikel 45. 
Die Generalversammlung beslimmt den Modus der Liquidation und die 
Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt letztere und bestimmt deren Befugnisse. 
Titel VIII. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten. 
Artikel 4. 
Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft sollen durch 
zwei von den Parteien zu erwählende, im Regierungsbezirk Düsseldorf woh- 
nende Schiedsrichter, ohne Zulassung von Appell und Kassation geschlichtet 
werden. 
Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren 
Antrag der zeitige Präsident des Handelsgerichts zu Crefeld oder, wenn dieser 
selbst Aktionair ist, das alteste unbetheiligte Mitglied des Handelsgerichts einen 
Obmamn, welcher vorzugsweise aus den mit richterlichen Eigenschaften versehe- 
(Nr. 4633.) nen
	        
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