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Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 15. —
(Nr. 4637.) Allerhöchster Erlaß vom 16. Februar 1857., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Verlänge-
rung der von Swinemünde nach dem Golmberge auf der Insel Usedom
führenden Chaussee nach der Stadt Usedom und weiter bis zum Peene-
strom bei Carnin.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage die Verlängerung
der von Swinemünde nach dem Golmberge auf der Insel Usedom im Regie-
rungsbezirk Stettin führenden Chaussee nach der Stadr Usedom und weiter bis
zum Peenestrom bei Carnin genehmigt habe, besiumme Ich hierdurch, daß das
Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundslücke, imglei-
chen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf
diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Usedom-
Wolliner Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmun-
gen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Besiimmungen über die Befreiun-
gen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, ver-
leihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an-
ehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Bnroß- zur Anwendung kommen.
Der gegemwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 16. Februar 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminisier.
Jahrgang 1357. (Nr. 4637—4639. 22 (Nr. 4638.)
Ausgegeben zu Berlin den 30. Marz 1857.