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bahndirektion und eines protokollirenden Notars verbrannt, und es wird ei
Anzeige daruͤber durch oͤffentliche Blaͤtter bekannt gemacht.
g. 10.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt
sind, und welche ungeachtet der Bekannrmachung in öffentlichen Blätkern nicht
rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden wäheen der nächsten zehn Jahre
von der Königlichen Eisenbahndirektion alljährlich einmal öffentlich aufgerufen.
Gehen sse aber dessenungeachtet nicht spatestens binnen Jahresfrist nach dem
letzten ôffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus
denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern
der werthlos gewordenen Prioritäls-Obligationen von der Direktion öffentlich
bekannt ghemackt wird. Obgleich also aus dergleichen Prioritäts-Obligationen
keinerlei Verpflichtungen für die Gesellschaft in späarerer Zeit abgeleitet werden
können, so steht dennoch der Direktion frei, die gänzliche oder kheilweise Rea-
listrung derselben aus Billigkeirsrücksich##n zu beschließen.
. 11.
Die in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt-
machungen erfolgen in zwei Berliner Zeitungen, in einer Cölner, in einer Bar-
mer und in einer Elberfelder Zeitung.
S. 12.
Den Inhabern von Prioritäts-HObligationen steht der Zutritt zu den
Generalversammlungen offen; jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich
an den Verhandlungen oder Abstimmungen zu betheiligen.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi-
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unfer Unserem Koniglichen In-
siegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in
Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu
geben und ohne den Ansprüchen dlterer Gläaubiger oder den Rechten Dritter
zu prajudiziren.
Gegeben Charlottenburg, den 23. März 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
Schema