Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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gehen und ihm nicht acht Tage vor der Versammlung schriftlich mitgetheilt 
worden sind. 
S. 37. 
Die jährliche Generalversammlung ernennt drei Kommissarien, welche 
den Auftrag haben, die Rechnungen und Bilanzen zu untersuchen, die der näch- 
sten Generalversammlung von dem Direktorium vorzulegen sind. Die Funktionen 
der Kommissarien fangen erst zwei Monate vor Ablegung der Rechnungen an die 
Generalversammlung an und hören mit dem Abschlusse dieser Versammlung auf. 
Im Laufe der zwei Monate ihrer Funktionen untersuchen die Kommissarien im 
Domizil der Gesellschaft die Rechnungen des vorhergehenden Jahres und er- 
statten darüber der Generalversammlung einen Bericht. Dieser Bericht muß 
dem Direktorium acht Tage vor der Versammlung mitgetheilt werden. Die 
Generalversammlung hat über die ihr vorzulegende Bilanz auf Grund dieses 
Berichts dem Oirektoriunn rechtfindend Dechurge zu ertheilen. Eine Re- 
munfration der Kommissarien ist der Bestimmung der Generalversammlung 
berlassen. 
§. 38. 
Abänderungen des Statuts und Erhöhungen des Grundkapitals können 
in einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesen- 
den oder vertretenen Stimmen beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt 
bei der Einberufung angedeutet war. Zu letzterer ist das Direktorium auf Ver- 
langen von zwanzig Aktionairen, welche mindestens zweilausend Mktien besitzen, 
verpflichtet. Die Beschlüsse hierüber bedürfen der landesherrlichen Geneh- 
migung. 
Titel VII. 
Auflôsung der Gesellschaft. 
g. 39. 
Von dem Direktorium oder von Aktionairen, welche ein Fünftel des 
Gesellschaftskapitals besitzen, kann der Amtrag auf Auflösung der Gesellschaft 
gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen Ge- 
neralversammlung durch eine Mehrheit von drei Vierreln der anwesenden oder 
vertretenen Aktien, jede für Eine Stimme zählend, beschlossen werden. Der 
Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft bedarf der landesherrlichen Ge- 
nehmigung. Außerdem kritk die Auflôsung der Gesellschaft in den in den 
§. 28. und 29. des Gesetzes vom 9. November 1843. bestimmten Fällen ein und 
wird nach Maaßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen gesetzlichen Be- 
stimmungen bewirkt. Die Generalversammlung bestimmt den Modus der Li- 
qui-
	        
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