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werblichen Etablissements der Gesellschaft so oft, als er es fuͤr dienlich erachtet,
an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Vorsitzenden, welche dieser auch
erlassen muß, wenn drei Mitglieder des Verwaltungsrathes bei ihm darauf
antragen, in der Regel mindestens einmal monatlich, um von dem Gange der
Geschäfte Kenn##niß zu nehmen und das Erforderliche zu beschließen. Auch
muß der Verwaltungsrath auf Antrag der Direktion durch den Vorsitzenden
zusammenberufen werden.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmen=
mehrheit der anwesenden Mitglieder gefagt. Im Falle der Stimmengleichheit
überwiegt die Stimme des jedesmaligen Vorsitzenden (C. 21.).
* Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens drei
Mitgliedern erforderlich. Ueber jede Sitzung ist ein Potokoll aufzunehmen
und von den in derselben amvesenden Mitgliedern zu vollziehen.
S. 24.
Für die der Generalversammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in
den Beschlüssen der Generalversammlung über die auszuführenden Maaßregeln
zugleich die Ertheilung der General= und Spezialvollmacht an den Verwal-
kungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.
F. 25.
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter in Gemeinschaft mit einem anderen Mitgliede des
Verwaltungsrathes, oder, insofern einer der erstgenannten Beiden verhindert ist,
von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes rechtsverbindlich unterschrieben.
g. 26.
Der Verwaltungsrath wird nicht besolder; er bezieht jedoch, außer dem
Ersatz für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Müh-
waltung eine Tantieme von fünf Prozent vom Reingewinn. Der Verwal--
ltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mirglieder fest.
Titel V.
Von den Generalversammlungen.
F. 27.
Im zweiten Quartale jeden Jahres findet regelmäßig in Stettin eine
ordentliche Versammlung der Aktionaire der Gesellschaft statt. Die daran theil-
nehmenden Aktionaire haben ihre Aktien oder ein glaubwürdiges Zeugniß über
den Besitz derselben, gemäß der Aufforderung, welche der Verwaltungsrath zu
Jahrgang 1857. (Nr. 4618.) 30 diesem