Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 225 — 
werblichen Etablissements der Gesellschaft so oft, als er es fuͤr dienlich erachtet, 
an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Vorsitzenden, welche dieser auch 
erlassen muß, wenn drei Mitglieder des Verwaltungsrathes bei ihm darauf 
antragen, in der Regel mindestens einmal monatlich, um von dem Gange der 
Geschäfte Kenn##niß zu nehmen und das Erforderliche zu beschließen. Auch 
muß der Verwaltungsrath auf Antrag der Direktion durch den Vorsitzenden 
zusammenberufen werden. 
Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmen= 
mehrheit der anwesenden Mitglieder gefagt. Im Falle der Stimmengleichheit 
überwiegt die Stimme des jedesmaligen Vorsitzenden (C. 21.). 
* Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens drei 
Mitgliedern erforderlich. Ueber jede Sitzung ist ein Potokoll aufzunehmen 
und von den in derselben amvesenden Mitgliedern zu vollziehen. 
S. 24. 
Für die der Generalversammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in 
den Beschlüssen der Generalversammlung über die auszuführenden Maaßregeln 
zugleich die Ertheilung der General= und Spezialvollmacht an den Verwal- 
kungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen. 
F. 25. 
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Vorsitzenden 
oder dessen Stellvertreter in Gemeinschaft mit einem anderen Mitgliede des 
Verwaltungsrathes, oder, insofern einer der erstgenannten Beiden verhindert ist, 
von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes rechtsverbindlich unterschrieben. 
g. 26. 
Der Verwaltungsrath wird nicht besolder; er bezieht jedoch, außer dem 
Ersatz für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Müh- 
waltung eine Tantieme von fünf Prozent vom Reingewinn. Der Verwal-- 
ltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mirglieder fest. 
Titel V. 
Von den Generalversammlungen. 
F. 27. 
Im zweiten Quartale jeden Jahres findet regelmäßig in Stettin eine 
ordentliche Versammlung der Aktionaire der Gesellschaft statt. Die daran theil- 
nehmenden Aktionaire haben ihre Aktien oder ein glaubwürdiges Zeugniß über 
den Besitz derselben, gemäß der Aufforderung, welche der Verwaltungsrath zu 
Jahrgang 1857. (Nr. 4618.) 30 diesem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.