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Abschnittes des Gesetzes vom 2. Maͤrz 1850., oder Entschaͤdigungsanspruͤche
wegen der Entziehung solcher Stellen muͤssen, sofern sie nicht bereits durch
den F. 78. a. a. O. ausgeschlossen sind, in dem Zeitraume vom Erlasse des
hegenwartigen Gesetzes ab bis spätestens am 31. Dezember 1858. bei der
Auseinandersetzungsbehörde des Bezirks, in welchem die Stelle liegt, anhängig
sein oder angemeldet werden, widrigenfalls solche Ansprüche präkludirt sein sollen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäándigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Instegel.
Gegeben Charlottenburg, den 16. März 1857.
. S.) Friedrich Wilhelm.
o. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Weslphalen.
v. Bodelschwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee.
v. Manteuffel II.
(Nr. 4651.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des
Soldiner Entwässerungs = Verbandes im Betrage von 80,000 Thalern.
Vom 16. März 1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 1c.
Nachdem von dem Soldiner Entwässerungs-Verbande beschlossen wor-
den, die jur Ausführung seiner Meliorationen erforderlichen Geldmittel im Wege
einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Vorstandes:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger
unr ündbare Obligationen im Betrage von 80,000 Thalern ausstellen zu
rfen,
da sich hiergegen weder im Interesse der Glaͤubiger noch der Schuldner etwas
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 80,000 Thalern,
achtzig tausend Thalern, welche in Apoints à 100 Thaler nach dem anlie-
genden Schema auszufertigen, mit Hülfe der Meliorationskassen-Beitrage des
Soldiner Entwässerungs-Verbandes mit fünf Prozemt jährlich zu verzinsen und
nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung vom 1. Juli 1860.
ab mit wenigsiens jährlich drei Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch
ge enwörien Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der recht-
lichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligatlonen die daraus
hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu
dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das