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Statut
der
Danziger Privat-Aktienbank.
Titel I.
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft.
g. 1.
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird eine
Mäiengesellschaf in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1843. unter
nachfolgenden Formen errichtet.
Die Gesellschaft erhält den Namen:
Danziger Privat-Abtienbank.
Die Bank hat den Zweck, Handel und Gewerbe zu unterflützen, zu be-
fürdern, und zu beleben, den Geldumlauf zu vermitteln und Kapiralien nutzbar
zu machen.
g. 2.
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Danzig. Jeder Aktionair hat fuͤr sich
ruͤcksichtlich seiner Rechte und Pflichten Danzig als Domizil zu waͤhlen und ist
in dieser Beziehung der Gerichtsbarkeit des Königlichen Kommerz= und Admi-
ralitätskollegiums (Handelsgerichts) 31 Danzig unterworfen.
Alle Insinuationen geschehen gültigerweise an die von ihm zu bezeichnende,
in diesem Domizilorte wohnende Person nach Maaßgabe der §#. 20. und 21.
Th. I. Tit. 7. der Allgemeinen Gerichtsordnung, und in Ermangelung der Be-
zeichnung einer solchen Person auf dem Sekretariate des Königlichen Kommerz-
und Admiralitätskollegiums (Handelsgerichts) zu Danzig.
g. 3.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf zehn Jahre, von Ertheilung der lan-
desherrlichen Konzession ab, beschraͤnkt.
Sollte innerhalb des gedachten Zeitraumes die Bankordnung vom 5. Ok-
tober 1846. aufgehoben werden, so erlischt die Konzession der Danz er Pri-
vatbank sechs Monate nach Publikation des betreffenden Gesetzes, ohne An#uch
der Bankgesellschaft auf Entschädigung.
Titel