Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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„Ihre Funktionen dauern fuͤnf Jahre. Alle Jahre scheiden diejenigen zwei 
Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus, welche die laͤngsie Zeit hinduͤrch 
als solche fungirt haben; die Ausscheidenden koͤnnen jedoch fofort wieder ge- 
waͤhlt werden. 
Bei einer stattgehabten Wiederwahl wird die Amtsdauer von der letzten 
Wahl an berechnet. 
Welche Mitglieder in den Jahren, in denen der Turnus noch nicht be- 
steht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Wahl der 
Mitglieder des Verwaltungsrathes erfolgt in den Generalversammlungen mittelst 
geheimer Abstimmung. Die Namen der Gewählten werden durch die in §. 12. 
benannten Zeitungen und an der Börse öffentlich bekannt gemacht. 
5. 22. 
Bis zur ersten Generalversammlung bilden folgende Herren: 
1) Kaufmann Max Behrend (Firma: Theodor Behrend u. Komp.); 
2) Kaufmann Theodor Ludwig Heinrich Bischoff (Firma: Th. Bi- 
schoff u. Komp.); 
3) Konsul Herrmann Theodor Brinckmann (Firma: H. Brinck- 
mann); 
4) Konsul Gustav Friedrich Focking (Firma: G. F. Focking); 
5) Königl. Kommerz= und Admiralitätsrath Carl Robert von Fientzis 
(Firma: Hendk. Soermans ct Soon); 
6) — Laser Goldschmidt (Firr Levin Hirsch Goldschmidts 
ne); 
7) Kaufmann Bernhard Theodor Haußmann (Fir Haußmann 
u. Komp.); 
8) Kaufmann Samuel Mankiewicz (Firma: S. Mankiewicz); 
9) Generalkonsul Samuel Normann (Firma: M. M. Normann); 
10) Kaufmann Samuel Bendiy) Rosenstein (Firma: Rosenslein u. Hirsch), 
alle in Danzig wohnhaft, 
den provisorischen Verwaltungsrath. Die definikive Erwählung des Verwal- 
tungsrathes findet in der ersten ordentlichen Generalversammlung siatt, und zwar 
für die bis zur zweiten ordentlichen im März-Monat des folgenden Jahres 
stattfindenden Generalversammlung laufende Periode. 
  
. 23. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn auf seinen 
Namen eingetragene Aktien besitzen oder erwerben, und beim Amtsantritte in 
das Archiv der Gesellschaft deponiren. So lange die Funktionen des Inhabers 
als Verwaltungsrath dauern, kann er über die deponirten Aklien nicht ver- 
fagen. K. 24. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und 
einen Vizepräsidenten. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern Ein Jahr; 
Jahrgang 1857. (Nr. 4654,) 33 sie
	        
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