Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 256 — 
des Worsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet, insofern Gleichheit 
der Stimmen eintritt, das Loos. 
Die Wahlen werden mittelst geheimer Zectelabstimmung so vorgenommen, 
daß nach zwei Abstimmungen, die keine absolute Majorität ergeben haben, die 
beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen haben, allein zur engsten Wahl 
zugelassen werden. Ueber jeden zu Erwählenden findet eine besondere Wahl statt. 
Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auch auf den Antrag von An- 
wesenden, die wenigstens Einhundert Aktien repräsentiren, muß auch über andere 
Gegenslände als Wahlen durch geheime Abstimmung entschieden werden. 
Die Protokolle der Generalversammlungen, welche die Personen der 
anwesenden Aktionaire und Vertreter, und die Zahl der Stimmen eines Jeden, 
sowie das Resultat der Abslimmungen enthalten und die Verhandlungen sum- 
marisch darstellen müssen, werden von dem Nokar oder einem Gerichtsdeputirten 
aufgenommen und von ihm, wie von dem Vorsitzenden und dem Syndikus, 
oder dessen Vertreter, unterzeichnet. Anträge der Minoricät müssen in das Pro- 
tokoll ausgenommen werden, wenn dieselbe es verlangt. 
Titel VIII. 
Rechnungsablage, Dividende, Reservefonds. 
S. 44. 
Die Bücher der Bank werden mit dem ein und dreißigsten Dezember 
jeden Jahres abgeschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Direktion 
gezogen. Die Bilanz wird von dem Verwaltungsrathe geprüft und festgeslellt. 
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn der 
Gesellschaft. 
Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten 
Geschäftsunkosten, als auch alle vorgekommenen Verlufte abgesetzt und für die 
etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozentsatz abge- 
rechnet werden. 
Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höheren als 
dem Erwerbskurse, und, wenn der Börsenkurs am Tage der Bilanzaufnahme 
niedriger als der Erwerbskurs ist, nur zu dem Börsenkurs in der Bilanz an- 
gesetzt werden. 
Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinn werden wenigstens 
20 (zwanzig) Prozent so lange zum Reservefonds zurückgelegt, bis letzterer 
auf die Summe von 250,000 Thaler (zweihundert funfzig kausend Thaler) 
angewachsen ist; die übrig bleibende Summe wird als Dividende unter die Ältio- 
naire vertheilt. 
Sollte sich durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Gesellschafts- 
Kapitals herausstellen, so dient zunächst der Reservefonds zur Deckung derselben. 
Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst erzielten Reingewinne 
vorzugsweise zur Wiedererganzung des Gesellschaftskapilals und darf, bevor 
diese
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.