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tiren und zu substituiren. So wie der Verwaltungsrath selbst handeln und
unterhandeln, Vergleiche und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Ge-
sellschaft abschließen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen
sich vertreten zu lassen.
5. 28.
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Präsiden=
ten, oder von dem Vizeprdsidenten, oder von zwei Mitgliedern des Verwal-
tungsrathes unterschrieben.
G. 29.
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bejicht jedoch, außer dem
Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühe-
waltung eine Tantieme von sechs Prozent vom Reingewinn. Der Verwal-
tungsrath slellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mitglieder fest.
Titel VI.
Von der Direktion.
S. 30.
Die Direktion besteht aus dem vollziehenden Direktor und zweien nach
Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mirte von Zeit zu Zeit wechseln-
den Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma angehören dürfen.
Die Legicimation des vollziehenden Direktors, sowie seines Stellvertreters
(§. 35.), bildet die von dem Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder
Bestallung. Die Namen derselben, sowie diejenigen der den Verwaltungsrath
bildenden Personen, sind bei Konslituirung der Bank und demnächst bei jedem
in den Personen eintretenden Wechsel in den durch den F. 12. bezeichneten
Blättern zu veröffentlichen. Dritten Personen gegenäber kann nicht entgegen-
gesetzt werden, daß Mitglieder des Verwaltungsrathes, welche als Direktoren
gehandelt haben, dazu von dem Verwaltungsrathe nicht abgeordnet gewe-
sen seien.
g. 31.
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach Außen, bringt die Bankge-
schaͤfte zur Ausfuͤhrung und besorgt die Verwaltung des Bankvermoͤgens, hat
jedoch in Gemäßheit des §. 27. bei der Ausuͤbung aller dieser Funktionen
die Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsrathes zu befolgen und
handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise nur insoweit selbst-
ständig, als das gegenwärtige Statut und ihre Instruktion sie nicht be-
schränken. Diese nstruftion ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Di-
rektion, des Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber
dritten Personen gegenüber wirksam. Den letzteren kann die Behauptung einer
Verletzung jener Instruktion mit Erfolg nicht entgegengestellt werden. 4. 2