Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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geschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Direktion gezogen. Die 
ilanz wird von dem Verwaltungsrathe gepruͤft und festgestellt. Der Ueber- 
schuß der Aktiva uͤber die Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft. 
Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten 
Geschäftsunkosien, als auch alle vorgekommenen Verlusle abgesetzt und für die 
etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozentsatz abge- 
rechnet werden. Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem hö- 
beren, als dem Erwerbungskurse und, wenn der Börsenkurs am Tage der Bi- 
lanzaufnahme niedriger als der Erwerbungskurs ist, nur zu dem Börsenkurse i 
der Bilanz angesetzt werden. 
Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinn erhalten zunachst die 
Mitglieder des Verwaltungsrathes die ihnen staturenmäßig zusiehenden Tantie= 
men. Von dem Ueberrest werden wenigstens zwanzig Prozent so lange zum 
Reservefonds zurückgelegt, bis letzterer auf die Summe von zweimal hundert- 
funfziglausend Thalern angewachsen ist. 
Die übrig bleibende Summe wird als Dividende unter die Aktionaire 
vertheilt. Sollte sich durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Gesell- 
schaftskapitals herausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zur 
Deckung derselben. Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die Azmächst er- 
zielten Reingewinne vorzugsweise zur Wiederergänzung des Gesellschaftskapi- 
tals, und darf, bevor diese saarcgepott hat, weder eine neue Reserve angesam- 
melt, noch eine neue Dividende vertheilt werden. So oft und so lange sich 
aber nach Wiederergänzung des Gesellschaftskapirals der Reservefonds erschpft 
oder angegriffen finder, darf von dem alsdann zunachst erzielten Reingewinne 
nach Berichtigung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes statuten- 
mäßig zustehenden Tantiemen nur die Hälfte als Dividende vertheilt und muß 
die andere Hälfte verwendet werden, um den Reseroefonds wieder auf seine 
frühere Höhe zu bringen. · 
Der Reservefonds darf zu keinen anderen Zwecken, als zu der vor- 
stehend gedachten eventuellen Ergänzung des Stammkapitals und, wenn in 
einem Geschäftsjahre die gemachten Gewinne durch eingetretene Verluste über- 
stiegen sein sollten, zur Ausgleichung der Bilanz verwendet werden. 
g. 45. 
Z Die Dividenden sind in Posen an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; 
dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an anderen 
Orten zahlbar gestellt werden. 
Die Diwidenden werden jährlich am 1. Mai gegen Einlieferung der aus- 
gegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. 
S. 46. 
Die Dioidenden verjea⅜hren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
fünf Jahren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge- 
stellt sind. 
Titel
	        
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