Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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zwei, von den Parteien zu erwaͤhlende, in Posen wohnende Schiedsrichter ge- 
schlichtet werden. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so er- 
nennt auf deren Antrag der zeitige Direktor des Kreisgerichts zu Posen, oder, 
wenn dieser selbst Aktionair ist, der nächste unbetheiligte Rath desselben einen 
Obmann, welcher vorzugsweise aus den mit richterlichen Eigenschaften versehenen 
Justizbeamten zu wählen ist. 4 
Gegen die Entscheidung der Schiedsrichter oder des Obmanns ist der 
Rechtsweg nur in den Fällen des §F. 172. und in der Frist des §. 174. Tit. 2. 
Th. I. der Allgemeinen Gerichtsordnung zulässig. 
g. 51. 
Nur in einer außerordentlichen Generalversammlung kann eine Abaͤnde- 
rung des Statuts, resp. eine Erhoͤhung des Kapitals durch Ausgabe neuer 
Aktien, oder auch die Aufloͤsung der Gesellschaft beschlossen werden, und nur 
mittelst einer, drei Viertheile der in der Generalversammlung vertretenen Aktien 
repraͤsentirenden Majoritaͤt. 
Die Beschluͤsse uͤber dergleichen beduͤrfen der Koͤniglichen Bestaͤtigung. 
Titel XI. 
Oberaufsichtsrecht des Staats. 
K. 52. 
Zur Wahrnehmung ihres Oberaufsichtsrechts ernennt die Staatsregierung 
einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen der Direktion und des 
Verwaltungsrathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, sowie von allen Büchern und 
Skripturen der Gesellschaft jederzeit Einsicht zu nehmen, auch die Organe der 
Gesellschaft güleig zusammen zu berufen. Er hat sorgfaltig darüber zu wachen, 
daß die Vorschriften des Stakuks in allen Punkten zur Ausführung gelangen. 
Sollte es die Staarsregierung für nothwendig befinden, dem Staats= 
kommissar für dieses Geschäft eine forklaufende Remuneration zu bewilligen, so 
muß dieselbe der Staatskasse aus den Einnahmen der Bark ersetzt werden. 
Titel XII. 
Transitorische Bestimmungen. 
§. 53. 
Ist die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist, vom Tage 
der Bestäatigung des gegenwärtigen Statutes an gerechnet, nach den darin ent- 
haltenen Bestimmungen nicht erfolgt, so ist die zur Errichtung der Bank ertheilte 
Konzession erloschen. 
  
.Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel. 
(Rudolph Decker.)
	        
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