Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Hierbei finden jedoch folgende Einschraͤnkungen statt: 
1) Gehoͤrt zu dem auszuantwortenden Vermoͤgen eine dem Gemeinschuldner 
angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausantwor- 
tung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, insoweit 
nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Sepa- 
ration der Erbmasse von der Konkursmasse noch zulässig ist, sowie nach 
Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten verbleibenden 
Ueberresies zur Konkursmasse fordern. 
Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine 
Konkursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staatcs, in welchem 
sich das auszuantwortende Vermögen befindet, zulässigen Vindikations-, 
Pfand-, Hypotheken= oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedigung ge- 
währenden Rechte an den zu diesem Vermögen gehbrigen und in dem 
betreffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten gel- 
tend gemacht werden, und isi sodann aus deren Erlös die Befriedigung 
dieser Gläubiger zu bewirken, und nur der Ueberrest an die Konkursmasse 
abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mir dem Kurator des allge- 
meinen Konkurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die Ve- 
rität oder Priorickt einer Forderung entstehende Streit von denselben 
Gerichten zu entscheiden. 
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Berg- 
werkseigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger 
aus demselben, ein Spezialkonkurs eingeleitet, und nur der verbleibende 
Ueberrest dieser Spezialmasse zur Hauptmasse abgeliefert. 
Ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen 
Schiffsparte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsgläubiger 
aus diesen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See= und Han- 
delsgericht im Wege eines einzuleitenden Spezialkonkurses erfolgen. 
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Artikel 21. 
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20. bestimmten Aus- 
nahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem all- 
emeinen Konkursgerichte einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den 
erichten des andern Staates bereit anhängigen Prozesse bei dem Konkurs- 
gericht weiter zu verfolgen, es sei denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung 
ind Entscheidung bei dem prozeßleitenden Gerichte ausdrücklich genehmigt oder 
verlangt. 
Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Areikels 20. bei 
dem besonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht ange- 
eigt, oder nicht befriedigt worden sind, können bei dem allgemeinen Konkurs- 
erichte noch geltend Pemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den 
Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist. Di 
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