Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 306 — 
demgemaͤß an die Stelle des bisherigen Vierzehn-Thalerfußes als gesetzlicher 
Muͤnzfuß der 
7) Dreißig-Thalerfuß “ 
eten 
Der Dreißig-Thalerfuß auf der Grundlage des Pfundes C. 1.) wird 
dem auf die bisherige Mark gegründeten Vierzehn-Thalerfuße dergestalt Kech- 
gestellt, daß bei allen Zahlungen und Verbindlichkeiten zwischen beiderlei Münz- 
füben, beziehungsweise zwischen den gleichnamigen Münzstücken des bisherigen 
Vierzehn-Thalerfußes und des künftigen Dreißig-Thalerfußes, ein Unterschied 
nicht gemacht werden darf. Die Bezeichnung „Thalerwährung “, welche an 
Stelle jeder anderen Bezeichnung des Landesmünzfußes tritt, findet demgemäß 
auf die in beiderlei Münzfüßen ausgebrachten Münzen Anwendung. 
F. 4. 
Der Thaler soll, unbeschadet seiner Eigenschaft und Geltung als eigen- 
thümliche Silbermünze des Landes, in der Form und mit dem Attribute einer 
Vereinsmünze, als „Vereinsthaler“ ausgepragt werden. 
Die namliche Bestimmung findet auf die Prägungen von Doppelthalern 
Anwendung. 
Es bleibt vorbehalten, Thaler oder Doppelthaler für besondere Zwecke 
auch ausschließlich in der Eigenschaft als Landesmünze auszuprägen. 
F. 5. 
Das Mischungsverhältmiß der Thaler und Doppelthaler wird auf neunhun- 
dert Tausendtheile Silber und Einhundert Tausendtheile Kupfer, der Einsechstel- 
Thalerstücke auf fünfhundertundzwanzig Tausendtheile Silber und vierhundert- 
undachtzig Tausendtheile Kupfer festgestellt. 
Es werden demnach 131 Doppelthaler und 27 Thaler, ingleichen 93.. 
Einsechstel-Thalerstücke je Ein Pfund G. 1.) wiegen. 
K. 6. 
Bei der Ausprägung dieser Munzen soll auch in Zukunft unter dem 
Vorwande eines sogenannten Remediums an ihrem Gehalte und Gewichte 
nichts gekürzt, vielmehr alle Sorgfalt darauf verwendet werden, daß sie Beides, 
Gehalt und Gewicht, vollständig haben. Soweit eine absolute Genauigkeit bei 
dem einzelnen Stücke nicht innegehalten werden kann, soll die Abweichung im 
Mehr oder Weniger 
bei dem einzelnen Doppelthaler im Gewicht nicht mehr als drei Tausend- 
theile seines Gewichts, im Feingehalt nicht mehr als drei Tau- 
sendtheile, 
bei dem einzelnen Thaler im Gewicht nicht mehr als vier Tausendtheile 
seines Gewichts, im Feingehalt nicht mehr als drei Tausendtheile, 
bei dem einzelnen Einsechstel-Thalerstück im Gewicht nicht mehr als “ 
au-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.