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demgemaͤß an die Stelle des bisherigen Vierzehn-Thalerfußes als gesetzlicher
Muͤnzfuß der
7) Dreißig-Thalerfuß “
eten
Der Dreißig-Thalerfuß auf der Grundlage des Pfundes C. 1.) wird
dem auf die bisherige Mark gegründeten Vierzehn-Thalerfuße dergestalt Kech-
gestellt, daß bei allen Zahlungen und Verbindlichkeiten zwischen beiderlei Münz-
füben, beziehungsweise zwischen den gleichnamigen Münzstücken des bisherigen
Vierzehn-Thalerfußes und des künftigen Dreißig-Thalerfußes, ein Unterschied
nicht gemacht werden darf. Die Bezeichnung „Thalerwährung “, welche an
Stelle jeder anderen Bezeichnung des Landesmünzfußes tritt, findet demgemäß
auf die in beiderlei Münzfüßen ausgebrachten Münzen Anwendung.
F. 4.
Der Thaler soll, unbeschadet seiner Eigenschaft und Geltung als eigen-
thümliche Silbermünze des Landes, in der Form und mit dem Attribute einer
Vereinsmünze, als „Vereinsthaler“ ausgepragt werden.
Die namliche Bestimmung findet auf die Prägungen von Doppelthalern
Anwendung.
Es bleibt vorbehalten, Thaler oder Doppelthaler für besondere Zwecke
auch ausschließlich in der Eigenschaft als Landesmünze auszuprägen.
F. 5.
Das Mischungsverhältmiß der Thaler und Doppelthaler wird auf neunhun-
dert Tausendtheile Silber und Einhundert Tausendtheile Kupfer, der Einsechstel-
Thalerstücke auf fünfhundertundzwanzig Tausendtheile Silber und vierhundert-
undachtzig Tausendtheile Kupfer festgestellt.
Es werden demnach 131 Doppelthaler und 27 Thaler, ingleichen 93..
Einsechstel-Thalerstücke je Ein Pfund G. 1.) wiegen.
K. 6.
Bei der Ausprägung dieser Munzen soll auch in Zukunft unter dem
Vorwande eines sogenannten Remediums an ihrem Gehalte und Gewichte
nichts gekürzt, vielmehr alle Sorgfalt darauf verwendet werden, daß sie Beides,
Gehalt und Gewicht, vollständig haben. Soweit eine absolute Genauigkeit bei
dem einzelnen Stücke nicht innegehalten werden kann, soll die Abweichung im
Mehr oder Weniger
bei dem einzelnen Doppelthaler im Gewicht nicht mehr als drei Tausend-
theile seines Gewichts, im Feingehalt nicht mehr als drei Tau-
sendtheile,
bei dem einzelnen Thaler im Gewicht nicht mehr als vier Tausendtheile
seines Gewichts, im Feingehalt nicht mehr als drei Tausendtheile,
bei dem einzelnen Einsechstel-Thalerstück im Gewicht nicht mehr als “
au-