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Fuͤr den unerwarteten Fall, daß die Ausmuͤnzung der einen oder der
andern der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den ver-
tragsmaͤßigen Bestimmungen nicht entsprechend befunden wuͤrde, uͤbernimmt die-
selbe die Verbindlichkeit, entweder sofort oder nach vorangegangener schiedsrich-
lerlicher Entscheidung sämmtliche von ihr gepraͤgte Vereinsmuͤnzen desjenigen
Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmünzung angehört, wieder einzuziehen.
Artikel 13.
Saͤmmtliche vertragende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben
Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch
eine Außerkurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem
eine Einlösungsfrisi von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei
Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die gedachten Münzen,
einschließlich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in Folge
längerer Cirkulation und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen
ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, allmalig zum Ein-
schmelzen einzuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das
Gepräge undeutlich geworden, siels für voll zu demjenigen Werthe, zu
welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt sind,
bei allen seinen Kassen anzunehmen.
Artikel 14.
Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Aus-
gleichung kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuß als dem Landesmünz-
fuß (Artikel 2. und Z.) in einem dem letzteren entsprechenden Nennwerth ½
Scheidemünze sowohl in Silber als in Kupfer auszuprägen.
Dieselbe har auf dem Gepräge sters die ausdrückliche Bezeichnung als
„Scheidemünze“ zu enthalten und darf sich beim Silber nicht über Stücke von
der Hälfte des kleinsten Kurant-Theilstückes, beim Kupfer hingegen nicht über
bez. Sechs= und Fünf-Pfenning= (Pfennig-), sowie über bez. Vier-
Hunderttheil= und Zwei-Kreuzer-Stücke erheben; es ist auch auf der Kupfermünze
der Nennwerth nicht nach dem Tpheilverhältnisse zu einer höheren Münzstufe,
sondern nach der Ein= oder Mehrheit oder dem Theilbetrage der für die kleinsten
Münzgrößen bestehenden Werthbenennungen als Pfenninge (Pfennige), Kreuzer
u. s. w. auszudrücken.
Es darf die Silberscheidemünze künftig in keinem der vertragenden
Staaten nach einem leichtern Münzfuße als zu 344 Thalern in Thalerwährung,
512 Fl. Oesterreichischer Währung oder 60 Fl. Süddeutscher Währung ge-
prágt werden.
Bei Ausprägung der Kupferscheidemünze isi das Nennwerthverhältnig
von 112 Thalern in Thalerwährung, 168 Fl. Oesterreichischer Wahrung und
196 Fl. Süddeutscher Währung für 1 Zollzentner Kupfer niemals zu über-
schreiten.
Sämmt-