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Saͤmmtliche vertragende Staaten verpflichten sich zugleich, nicht mehr
Silber= und Kupfer-Scheidemünze in Umlauf zu setzen, als für das Beduͤrfniß
des eigenen Landes zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung
erforderlich ist. Auch werden sie die gegenwärtig in Umlauf befindliche Scheide=
münze, soweit dieselbe dieses Bedürfniß etwa bereits übersteigt, auf jenes Maaß
zurückführen.
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden,
eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Münze erreicht (Artikel 5.),
in Scheidemünze anzunehmen.
Artikel 15.
Jeder vertragende Staat macht sich verbindlich:
seine eigene Silber= und Kupfer-Scheidemünze niemals gegen den ihr bei-
gelegten Werth herunterzusetzen, auch eine Außerkurssetzung derselben
nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens
vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monare vor ihrem Ablaufe
öffentlich bekannt gemacht worden ist;
dieselbe, wenn in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung das Ge-
präge undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie
nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt ist, allmälig
zum Einschmelzen einzuziehen;
auch nach dem nämlichen Werthe seine Scheidemünze aller Art in näher
zu bezeichnenden Kassen auf Verlangen gegen grobe, in seinen Landen
kursfähige Münze umzuwechseln.
Die zum Umtausch bestimmte Summe darf jedoch bei der Silberscheide-
münze nicht unter bez. 20 Thaler oder 40 Gulden, bei der Kupferscheide-
münze nicht unter bez. 5 Thaler oder 10 Gulden betragen.
a
b
c
Artikel 16.
Die Feststellung des Werthverhälenisses, nach welchem in dem Gebiete
des 45 Fl.-Fußes zum Behufe des Ueberganges zu dem neuen Landesmünzfuße
die Münzen des bisherigen Landesmünzfußes und die Scheidemünzen eingelöst
oder im Umlaufe gelassen werden sollen, bleibt im Sinne des Artikels 19. des
Handels= und Zollvertrags vom 19. Februar 1853. der betreffenden Regierung
vorbehalten.
Artikel 17.
Die in den Artikeln 13. und 15. übernommene Verbindlichkeit zur An-
nahme der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen
nach ihrem vollen Werthe findet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch
den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte
Münzstäcke keine Anwendung.
(Nr. 4666.) Ar-