Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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und zwar zum 2. Januar und zum 1. Juli bewirkt werden; sie muß jedes- 
mal mindestens ein Viertel Prozent des Gesammtbetrages der ausgeferligten 
Kreditscheine umfassen, und ist übrigens der ganze Bestand des Amortisations= 
fonds (§. 15.), soweit er durch zehn theilbar ist, zu derselben zu verwenden. 
g. 19. 
Sind die Kreditscheine durch die Amortisation und durch Ruͤckzahlungen 
in Hoͤhe von neun Zehntel des Gesammtbetrages getilgt, so wird der Amorti- 
sationsfonds geschlossen. Die Zahlung des ein halb Prozent zu demselben hoͤrt 
auf, seine etwaigen Bestaͤnde werden in den Reservefonds uͤbertragen und die 
Amortisation wird aus den Mitteln dieses Fonds bewirkt. — Der Verein be- 
haͤlt sich das Recht vor, das letzte ein Zehntel auf einmal zu kuͤndigen. 
K. 20. 
Die Bestände des Amortisationsfonds müssen, unbeschadet der Möglich- 
keit der sofortigen Flüssigmachung, zinsbar und sicher angelegt werden. 
S. 21. 
Die gekündigten Kreditscheine müssen zur Verfallzeit nebst den noch 
nicht falligen Kupons und dem Talon in kursfähigem Zustande eingeliefert 
werden. Der Betrag der fehlenden Kupons wird von der Einlbsungsvaluta 
in Abzug gebracht. Die Valuta der nicht eingehenden Kreditscheine bleibt bis 
nach Ablauf der zu denselben verabreichten Kupons-Serie im Gewahrsam des 
Vereins; diese Depossta werden zu Gunsten des Amortisationsfonds zinsbar 
angelegt, und ihre Besiände, jedoch nur dem Kapitalberrage nach und nach 
Abzug der nicht beigebrachten Kupons, nach Ablauf dieser Zeit und falls die 
Einlösung nicht früßer erfolgt ist, bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Posen 
eingezahlt, welches demnächst die Amortisation der nicht eingegangenen Kredit- 
scheine zu veranlassen hat. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Inhaber; 
sie sind aus der deponirken Masse zu entnehmen. 
K. 22. 
Die eingehenden Kreditscheine werden mittelst eines Stempels mit der 
Aufschrift: „für immer dem öffentlichen Verkehre entzogen“ versehen, und über- 
dies durch Einschneiden kassirt. Die mit denselben einzuliefernden, noch nicht 
käligen Kupons und Talons werden nach vorgängiger Verifikation durch Feuer 
vernichtet. 
Dasselbe Verfahren tritt für diejenigen Kreditscheine und deren Kupons 
und Talons ein, welche in Folge von Kündigungen, gleichviel ob dieselben von 
dem Vereine gegen die Gursbesitzer oder von den Gutsbesitzern gegen den 
Verein erfolgt sind, eingezahlt worden. 
Die Verzinsung dieser Scheine hört mit dem Tage der Einlieferung auf, 
Jahrgong 1857. (Nr. 4668.) 44 die
	        
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