Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Letzte Prüfung: 
) schriftliche 
Prüfung; 
2) möndliche 
Prüfung. 
— 360 — 
K. 27. 
Die gedachte Kommission besteht aus dem Direktor und den vortragen- 
den Räthen (mit Einschluß des Justikiarius) der Verwaltungsabtheilung der 
Admiralikat, ersierem als Präses. Der Präses wird bei eintretenden Behin- 
derungsfällen durch das ältesie Mitglied nach ihm vertreten. Zur Vertretung 
behinderter Mitglieder kann einer der Marinesiations-Int ten herangezogen 
werden. 
28. 
Die Kommission ist der Admiralitckt unmittelbar untergeordnet, und hat 
dem Chef der Admiralirät von jeder mündlichen Prüfung vorher Anzeige zu 
machen, damit derselbe event. solcher beiwohnen kann. 
G. 29. 
Alle bei der Kommission eingehenden Anträge werden von dem Prses 
mittelst Dekrets bei den sämmtlichen Mirgliedern in Umlauf gesetzt. Findet 
die Kommissson nach gewissenhafter Prüfung nichts zu erinnern, so können dem 
Kandidaten die Aufgaben zu den schriftlichen Ausarbeitungen übersandt wer- 
deng Bei etwaigen Mängeln hat der Präses zunächst die Ergänzung zu 
verfügen. 
*“ 
Die Prüfung selbst ist der Referendariatsprüfung analog. Die für die- 
selbe gegebenen formellen Bestimmungen (V. 14— 19. inkl.) finden daher auch 
auf die letzte Prüfung Anwendung, jedoch mit der Modiffkkation, daß die Fristen 
zur Anfertigung und Censur der Arbeiten, sowie der Termin der mündlichen 
Prüfung dem Ermessen der Ober-Examinationskommission anheimgestellt bleiben. 
g. 31. 
Zur schriftlichen Prüfung gehbren folgende vier Ausarbeitungen: 
1) über einen allgemeinen wissenschaftlichen Gegenstand, 
2) über einen staatswissenschaftlichen Gegenstand, 
3) über einen Gegenstand der Marineverwaltung und 
4) eine juristische Relation aus Prozeßakten. 
F. 32. 
Bei der mündlichen Präüfung des Kandidaten ist darauf Rücksicht zu 
nehmen,
	        
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