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nehmen, daß die Stellung der höheren Marine-Verwaltungsbeamten sowohl
im Kriege als im Frieden mit großer Selbstständigkeit und Verantworklichkeit
verbunden ist, und neben praktischer Befähigung und Zuverlässigkeit des Ka-
rakters ein ausgedehntes Maaß vielseitiger Kenntmsse verlangt.
Es darf daher bei der mündlichen Prüfung vorausgesetzt und gefordert
werden:
1) eine genaue Kenntnit der Preußischen Staaksverfassung und Verwal=
tung, sowie eine genügende Kenntniß der wichtigsten Staatsverfassungen
anderer Länder;
2) eine spezielle Bekanntschaft mit den Grundsätzen der Militair= und Ma-
rine-Verwaltung;
3) eine genügende Kenntniß der Staatswissenschaften, insbesondere des
Staats= und Völkerrechts, des See= und Handelsrechts, der Finanz-
und Polizeiwissenschaften, insbesondere der Militair= und der Bau-
Polizei, der Stempelgesetzgebung und der Statiftik;
4) eine spezielle Kenntniß des Konsulatswesens, sowie der Zoll= und Qua-
rantaine-Verhältnisse der wichtigten überseeischen Hafenplätze nebst einer
allgemeinen Bekanntschaft der Maaß-, Münz= und Gewichtskunde frem-
der Staaten;
5) eine hinlängliche Kenntniß der gültigen civil= und militairgerichtlichen
Bestimmungen und deren Quellen, der Gerichtsverfassung und der Grund-
sätze der freiwilligen Gerichtsbarkeit, namentlich insoweit diese Kennniß
für seinen Beruf von Wichtigkeit ist;
6) eine für seinen Beruf genügende Kenntniß der sogenannten Hölfswissen-
schaften, insbesondere der Naturwissenschaften und der Technologie, na-
mentlich Kenmniß der gewöhnlichen Beschaffungsgegenstände, als: Schiffs-
bauholz, Eisen, Tauwerk, Proviant u. s. w.
F. 33.
Der Referendarius hat auch seine Uebung im mündlichen Vortrage dar-
zuthun, und daher vor einem oder mehreren Deputirten der Prüfungskom=
mission über eine, ihm einige Tage vorher zugeschickte Sache mündlich Vor-
trag zu halten.
g. 34.
Zu einem und demselben Pruͤfungstermine sind nicht mehr als drei Kan-
didaten zuzulassen.
g. 35.
Ueber den Ausfall der Pruͤfung haben die Examinatoren, jeder nach Nesultat der
Maaßgabe seines Antheils an derselben, in Bezug auf jeden einzelnen Kandi- Pruͤfung.
Jahrgang 1857. (Nr. 4669.) 45 daten