Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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nehmen, daß die Stellung der höheren Marine-Verwaltungsbeamten sowohl 
im Kriege als im Frieden mit großer Selbstständigkeit und Verantworklichkeit 
verbunden ist, und neben praktischer Befähigung und Zuverlässigkeit des Ka- 
rakters ein ausgedehntes Maaß vielseitiger Kenntmsse verlangt. 
Es darf daher bei der mündlichen Prüfung vorausgesetzt und gefordert 
werden: 
1) eine genaue Kenntnit der Preußischen Staaksverfassung und Verwal= 
tung, sowie eine genügende Kenntniß der wichtigsten Staatsverfassungen 
anderer Länder; 
2) eine spezielle Bekanntschaft mit den Grundsätzen der Militair= und Ma- 
rine-Verwaltung; 
3) eine genügende Kenntniß der Staatswissenschaften, insbesondere des 
Staats= und Völkerrechts, des See= und Handelsrechts, der Finanz- 
und Polizeiwissenschaften, insbesondere der Militair= und der Bau- 
Polizei, der Stempelgesetzgebung und der Statiftik; 
4) eine spezielle Kenntniß des Konsulatswesens, sowie der Zoll= und Qua- 
rantaine-Verhältnisse der wichtigten überseeischen Hafenplätze nebst einer 
allgemeinen Bekanntschaft der Maaß-, Münz= und Gewichtskunde frem- 
der Staaten; 
5) eine hinlängliche Kenntniß der gültigen civil= und militairgerichtlichen 
Bestimmungen und deren Quellen, der Gerichtsverfassung und der Grund- 
sätze der freiwilligen Gerichtsbarkeit, namentlich insoweit diese Kennniß 
für seinen Beruf von Wichtigkeit ist; 
6) eine für seinen Beruf genügende Kenntniß der sogenannten Hölfswissen- 
schaften, insbesondere der Naturwissenschaften und der Technologie, na- 
mentlich Kenmniß der gewöhnlichen Beschaffungsgegenstände, als: Schiffs- 
bauholz, Eisen, Tauwerk, Proviant u. s. w. 
F. 33. 
Der Referendarius hat auch seine Uebung im mündlichen Vortrage dar- 
zuthun, und daher vor einem oder mehreren Deputirten der Prüfungskom= 
mission über eine, ihm einige Tage vorher zugeschickte Sache mündlich Vor- 
trag zu halten. 
g. 34. 
Zu einem und demselben Pruͤfungstermine sind nicht mehr als drei Kan- 
didaten zuzulassen. 
g. 35. 
Ueber den Ausfall der Pruͤfung haben die Examinatoren, jeder nach Nesultat der 
Maaßgabe seines Antheils an derselben, in Bezug auf jeden einzelnen Kandi- Pruͤfung. 
Jahrgang 1857. (Nr. 4669.) 45 daten
	        
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