Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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dieser fruͤheren festen Geldabgabe gleichstehende Betrag der Renten ist vielmehr 
nach Vorschrift des F. 5. des gegenwärtigen Gesetzes zu behandeln. 
KC. 7. 
Bei einer Zerstückelung von Grundstücken sind die im F. 1. bezeichneten 
Berechtigten zu fordern befugt, daß diejenigen Geldrenten oder Geldabgaben, 
welche nach der Vertheilung unter vier Thaler jährlich betragen, durch Erle- 
gung des fünf und zwanzigfachen Betrages abgelöst werden. 
Das Nämliche ist ihnen wegen derjenigen Präsiationen und Roggenren- 
ten (99. 2. 3. und 6.) gesiattet, welche nach der Vertheilung jährlich weniger 
als zwei Scheffel betragen. Zu diesem Behufe, wird der Jahreswerth der 
Rente nach Vorschrift des zweiten Absatzes des §. 28. des Ablösungsgesetzes 
vom 2. März 1850. berechnet. 
Nach demselben Maaßstabe darf der Verpflichtete die Ablösung einer 
Roggenrente oder der im F. 2. erwähnten Abgaben verlangen, wenn der Be- 
rechtigte für dieselbe die Wiederhersiellung der geschmälerten Sicherheit in An- 
sehung einer Abfindung durch Kapital= oder Rentenbriefe beansprucht, welche 
dem Renrepflichtigen im Wege einer Gemeinheitstheilung, Ablösung von Real- 
lasten oder Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse zugefallen ist. 
g. 8. 
Reallasten, welche den Bestimmungen der Allerhöchsten Kabinetsorder 
vom 16. Juni 1831. wegen Wiederherstellung der Schlesischen Zehntverfassung 
unterliegen, und den im H. 1. benannten Berechtigten zustehen, dürfen nur im 
Wege der freien Vereinigung der Betheiligten unter Zustimmung der Vorsteher 
und der Ober-Aufsichtsbehörde der berechtigten Institure in Rente verwandelt 
oder durch Kapital abgelöst werden. 
Bestehen dergleichen Reallasten jedoch in anderen Naturalleistungen, als 
festen Abgaben an Körnern oder festen Leistungen an Holz und Brennmaterial, 
so ist zwar ihre Umwandlung in eine Roggenrente nach Vorschrift des F. 3. 
zuldssig; bei der Feststellung der Renre findet aber kein Abzug wegen des zeit- 
weisen Ruhens der Reallast statt, wogegen die Rente auch nur während der 
Dauer der Gangbarkeit der Reallasi zu entrichten ist. 
S. 9. 
Ist mit den im F. 1. genannten Berechtigten eine Ablösung der Real- 
lasien oder Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse gegen 
eine Kapital= oder Land-Absindung vor Verkündigung des gegenwärtigen Ge- 
setzes bereits auf rechtsverbindliche Weise zu Stande gekommen, so behält es 
dabei sein Bewenden. 
(Nr. 4670.) . 10.
	        
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