Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

– 428 — 
scheine dasjenige, was etwa für ein Betriebsjahr weniger als fünf Prozent 
auf die Stamm-Prioritcktsaktien vertheilt ist, aus dem uf die uͤbrigen Stamm- 
Aktien fallenden Reinertrage der nächstfolgenden Jahre nachgezahlt werden muß. 
Diese Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 4. Mai 1857. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydk. Simons. 
Vertrag 
zwischen der Staatsregierung, vertreten durch den Königlichen 
Eisenbahnkommissarius, Geheimen Regierungsrath v. Nostitz zu 
Breslau, einerseits, und der Wilhelmsbahngesellschaft, vertreten 
durch die in der Generalversammlung ihrer Aktionaire vom 
22. April 1857. erwählte Kommission, andererseits. 
S. 1. 
Der Staat übernimmt für Rechnung der Wilhelmsbahngesellschaft die 
weitere Ausführung des Baues, sowie die Verwaltung und den Berrieb sämmt- 
licher, das Wilhelms-Eisenbahnunternehmen bildenden Bahnunternehmungen, 
ohne ür weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher be- 
stimmt ist. 
K. 2. 
Zu dem Ende wird eine Königliche Direktion, welche innerhalb des ihr 
zugewiesenen Geschaftskreises die Rechte und Pflichten einer zäiuuchen u- 
" rde
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.