Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 441 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagcer. 
  
JNr. 30.— 
  
(Nr. 4690.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des 
Crossener Deichverbandes im Betrage von 80,000 Thalern. Vom 
20. April 1857. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von dem Crossener Deichverbande beschlossen worden, die zum 
vollständigen Ausbau der Deiche in der Crossener Niederung erforderlichen Geld- 
mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des 
Deichamtes: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger 
unründbare Obligationen im Betrage von 80,000 Thalern ausstellen zu 
rfen, 
da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas 
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 80,000 Thalern, 
achtzig tausend Thalern, welche in 600 Apoints à 100 Thaler und in 
400 Apoints à 50 Thaler nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit 
Hülfe der Meliorationskassen-Beiträge des Crossener Deichverbandes mit fünf 
Mozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung vom 1. Juli 1860. ab alljährlich mit mindestens Einem Pro- 
ent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
sandeaherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenpams nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be- 
fugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
Jahrgang 1857. (Nr. 4690.) 58 tionen 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1857.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.