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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagcer.
JNr. 30.—
(Nr. 4690.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des
Crossener Deichverbandes im Betrage von 80,000 Thalern. Vom
20. April 1857.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von dem Crossener Deichverbande beschlossen worden, die zum
vollständigen Ausbau der Deiche in der Crossener Niederung erforderlichen Geld-
mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des
Deichamtes:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger
unründbare Obligationen im Betrage von 80,000 Thalern ausstellen zu
rfen,
da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 80,000 Thalern,
achtzig tausend Thalern, welche in 600 Apoints à 100 Thaler und in
400 Apoints à 50 Thaler nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit
Hülfe der Meliorationskassen-Beiträge des Crossener Deichverbandes mit fünf
Mozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung vom 1. Juli 1860. ab alljährlich mit mindestens Einem Pro-
ent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
sandeaherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die
Uebertragung des Eigenpams nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be-
fugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
Jahrgang 1857. (Nr. 4690.) 58 tionen
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1857.