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„bahngesellschaft nach Inhalt des anliegenden Vertrages vom 22. September
1856. mit der Maaßgabe beschlossen haben:
1) daß die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft die Düsseldorf-Elber=
felder Eisenbahn nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehöbr so
lange, bis sämmtliche Prioritätsglubiger der Dösseldorf-Elberfelder
Eisenbahngesellschaft befriedigt sein werden, als einen getrennten Ver-
mögenskompler zu verwalten und durch ordnungsmäßige Unterhaltung,
namentlich durch entsprechende Ergänzung aller Abgänge, vor einer Werths-
verminderun zu bewahren hat;
daß allen Glaubigern der Dsseldorf-Elberfelder Eisenbahngesellschaft,
insbesondere den Inhabern der zufolge der von Uns ertheilten Privilegien
emittirten Prioritäts-Obligationen auf den Ertrag der Düsseldorf-Elber-
felder Eisenbahn, sowie auf diese Bahn und deren Zubehäör selbst das
Vorzugsrecht, so wie es ihnen vor der Fusion zugestanden hat, vor den
Stammaktiondren und allen Prioritäts= und sonstigen Glaubigern der
Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft ausdrücklich vorbehalten bleibt;
daß die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft für alle Verbindlichkeiten
der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahngesellschaft, insbesondere auch für die
unterm 28. April 1842. und 11. September 1850. von Uns Allerhöchst
genehmigten Prioritaätsanleihen als Selbstschuldnerin eintritr, dergestalt,
aß die Inhaber dieser Forderungen wegen Kapital, Zinsen und Kosten,
unbeschadet des Vorzugsrechts der durch Unsere Privilegien vom 2. Ok-
tober 1848., 11. März 1850., 6. Juli 1853., 5. September 1855. und
20. Oktober 1856. genehmigten Priorikärsanleihen der Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft sich auch an das gesammte Vermögen dieser Ge-
sellschaft halten können;
endlich
4) daß jedem Aktionär der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahngesellschaft,
welcher nicht in Bergisch-Märkischen Stammaktien abgefunden sein will,
eine Baarabsindung im Betrage von Einhundert fünf und vierzig Tha-
lern pro Aktie offerirt wird,
wollen Wir, jedoch unbeschadet der Rechte Dritter, hierdurch diese Beschlüsse
genehmigen, insbesondere auch den oben beigefügten Vertrag vom 22. September
1856. nebst der vorbezeichneten Maaßgabe landesherrlich bestätigen, indem Wir
der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft zugleich gestatten, in Gemäßheit
des Artikels 2. dieses Vertrages ihr Anlagekapital durch die Ausgabe von
fernern 17,130 Stück Stammaktien zu vermehren.
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhándigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Juni 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons.
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