— 478 —
koͤnnen, sofern sie in volle Aktien aufgehen, Altien der Bergisch-Markischen
Eisenbahn zu jeder Zeit mit den alsdann nach Inhalt des Statuts der Bergisch-Maͤrkischen
Eisenbahngesellschaft nicht verjaͤhrten Dividendenscheinen gefordert
werden.
Artikel 4.
Dem Staate wird hinsichtlich der ihm nach §. 10. des Statuts der Berisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft zusiehenden Einen Million Thaler Stamm-Verzen
der Zutritt zu diesem Vertrage bis zum 1. Juli 1857. vorbehalten.
Erfolgt der Zutritt, so wird auch bei Berechnung der Dividenden für die Eine
Million Thaler Staatsaktien der Ertrag der Bergisch-Märkischen und der
Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn als ein Ganzes betrachtet, dabei aber alsdann
den nach Artikel Z. neu zu kreirenden Stammaktien bis zur Höhe von
3 Prozent Dividende ein gleiches Vorzugsrecht vor jenen Staatsaktien zuestanden,
als den ursprünglichen drei Millionen Thaler Privataktien seinher
Harutenmigig gebührt.
Tritt dagegen der Staat bis zum 1. Juli 1857. diesem Vertrage nicht
bei, so nimmt der Staat an Gewinn und Verlust aus diesem Vertrage, beziehungsweise
an Einnahmen und Ausgaben der dadurch erworbenen Düsseldorf-Elberfelder
Eisenbahn, keinen Antheil. Er erhält in diesem Falle auf die
Eine Million Thaler Staatsaktien nicht mehr und nicht weniger an Dividende,
als er statutenmäßig erhalten würde, wenn dieser Vertrag nicht zu Stande gekommen
sein würde, mithin eine Verschmelzung der Düsseldorf-Elberfelder mit
der Bergisch-Märkischen Eisenbahn, sowie die im Artikel 3. vorgesehene Vermehrung
des Bergisch-Märkischen Stammaktien -Kapitals, nicht stattgefunden
hätte.
Bei Ermittelung des Reinertrages der Strecken Elberfeld-Dortmund resp.
Düsseldorf-Elberfeld wird in der im F. 22. des Statutnachtrages der Berisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft vom 6. Juli 1853. vorgeschriebenen
Wet verfahren, und werden die Zinsen der Prioritätskapitalien den resp.
Strecken zur Last gestellt.
Artikel 5.
Die nach Artikel 3. neu zu kreirenden 17,130 Stück Aktien erhalten mit
den nach dem Statute vom 12. Juli 1844. emittirten 30,000 Stück Privat-Aktien
völlig gleiche Rechte; insbesondere soll auch dann, wenn der Staat diesem
Vertrage nicht zutritt (Art. 4.), der Ertrag der Bergisch-Märkischen Eisenbahn
abzüglich des auf die Eine Million Thaler Staatsaktien fallenden Theiles
Behufs der Dividenden-Berechnung für die alten und neuen Aktien mit dem
Ertrage der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn zusammengeworfen werden.
Argtikel 6.
Die Bergisch-Märkische Eisenbahn verpflichtet sich, die Zahl der Mitglieder.
der Deputation, welche nach §. 2. des am 23. August 1850. mit dem Staate
abgeschlossenen Vertrages die Interessen der Mktionaire zu vertreten hat, die
jetzt nach der Erbauung der Dortmund-Soester Eisenbahn aus sieben en
esteht,