Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  478  —

koͤnnen,  sofern  sie  in  volle  Aktien  aufgehen,  Altien  der  Bergisch-Markischen
Eisenbahn  zu  jeder  Zeit  mit  den  alsdann  nach  Inhalt  des  Statuts  der  Bergisch-Maͤrkischen
  Eisenbahngesellschaft  nicht  verjaͤhrten  Dividendenscheinen  gefordert
werden.

Artikel  4.

Dem  Staate  wird  hinsichtlich  der  ihm  nach  §.  10.  des  Statuts  der  Berisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  zusiehenden  Einen  Million  Thaler  Stamm-Verzen
  der  Zutritt  zu  diesem  Vertrage  bis  zum  1.  Juli  1857.  vorbehalten.
Erfolgt  der  Zutritt,  so  wird  auch  bei  Berechnung  der  Dividenden  für  die  Eine
Million  Thaler  Staatsaktien  der  Ertrag  der  Bergisch-Märkischen  und  der
Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn  als  ein  Ganzes  betrachtet,  dabei  aber  alsdann
  den  nach  Artikel  Z.  neu  zu  kreirenden  Stammaktien  bis  zur  Höhe  von
3  Prozent  Dividende  ein  gleiches  Vorzugsrecht  vor  jenen  Staatsaktien  zuestanden,
  als  den  ursprünglichen  drei  Millionen  Thaler  Privataktien  seinher

Harutenmigig  gebührt.

Tritt  dagegen  der  Staat  bis  zum  1.  Juli  1857.  diesem  Vertrage  nicht
bei,  so  nimmt  der  Staat  an  Gewinn  und  Verlust  aus  diesem  Vertrage,  beziehungsweise
  an  Einnahmen  und  Ausgaben  der  dadurch  erworbenen  Düsseldorf-Elberfelder
  Eisenbahn,  keinen  Antheil.  Er  erhält  in  diesem  Falle  auf  die
Eine  Million  Thaler  Staatsaktien  nicht  mehr  und  nicht  weniger  an  Dividende,
als  er  statutenmäßig  erhalten  würde,  wenn  dieser  Vertrag  nicht  zu  Stande  gekommen
  sein  würde,  mithin  eine  Verschmelzung  der  Düsseldorf-Elberfelder  mit
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn,  sowie  die  im  Artikel  3.  vorgesehene  Vermehrung
  des  Bergisch-Märkischen  Stammaktien  -Kapitals,  nicht  stattgefunden
  hätte.

Bei  Ermittelung  des  Reinertrages  der  Strecken  Elberfeld-Dortmund  resp.
Düsseldorf-Elberfeld  wird  in  der  im  F.  22.  des  Statutnachtrages  der  Berisch-Märkischen

  Eisenbahngesellschaft  vom  6.  Juli  1853.  vorgeschriebenen
Wet  verfahren,  und  werden  die  Zinsen  der  Prioritätskapitalien  den  resp.
Strecken  zur  Last  gestellt.

Artikel  5.

Die  nach  Artikel  3.  neu  zu  kreirenden  17,130  Stück  Aktien  erhalten  mit
den  nach  dem  Statute  vom  12.  Juli  1844.  emittirten  30,000  Stück  Privat-Aktien
  völlig  gleiche  Rechte;  insbesondere  soll  auch  dann,  wenn  der  Staat  diesem
  Vertrage  nicht  zutritt  (Art.  4.),  der  Ertrag  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn
  abzüglich  des  auf  die  Eine  Million  Thaler  Staatsaktien  fallenden  Theiles
Behufs  der  Dividenden-Berechnung  für  die  alten  und  neuen  Aktien  mit  dem
Ertrage  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn  zusammengeworfen  werden.

Argtikel  6.

Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahn  verpflichtet  sich,  die  Zahl  der  Mitglieder.
der  Deputation,  welche  nach  §.  2.  des  am  23.  August  1850.  mit  dem  Staate
abgeschlossenen  Vertrages  die  Interessen  der  Mktionaire  zu  vertreten  hat,  die
jetzt  nach  der  Erbauung  der  Dortmund-Soester  Eisenbahn  aus  sieben  en

esteht,