Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 540 — 
simmungen auch auf die Eisenbahn von Weißenfels nach Gera Anwendung 
finden. 
Artikel 11. 
Die kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß unbe- 
schadet der zwischen der Königlich Preußischen Postverwalrung und der Fürst- 
lich Thurn= und Taxisschen General-Postdirektion vertragsmäßig bestehenden 
Rechte und Verbindlichkeiten und vorbehaltlich des Rechtes der Fürstlich Reu- 
bhischen Regierung, die ihr durch diesen Artikel zustehenden Berechtigungen wei- 
ter zu übertragen, die Thüringische Eisenbahngesellschaft für die Weißenfels- 
Geraer Eisenbahn die Verpflichrung zu übernehmen hat: 
1) den Betrieb, soweit die Natur desselben solches gestattet, in die noth- 
wendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu 
bringen; 
2) den Kränzport. der Briefe, Gelder, Packete, sowie der dazu erforder- 
lichen Postwagen und des nöthigen Expeditions= und Begleitungs-Per- 
sonals nach Maaßgabe der bezüglichen Bestimmungen des Kniglich 
Preußischen Gesetzes vom 3. November 1838. unentgeltlich zu besorgen 
und dazu die nöthigen Einrichtungen zu treffen. 
Im Uebrigen soll eine besondere Entschädigung für die Postverwaltung 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft nicht angesonnen werden. Oieselbe 
bleibt indessen in Ansehung der Beförderung der dem Postzwang unterliegen- 
den Gegenstände den in den betheiligten Staaten bestehenden Vorschriften un- 
terworfen. 
Artikel 12. 
Falls die Königlich Preußische Regierung sich entschließk, längs der 
Weißenfels-Geraer Eisenbahn von Weißenfels nach Gera eine Telegraphen= 
linie und in Gera eine Telegraphenstation anzulegen, so verpflichtet sich die 
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung nicht nur zur unentgeltlichen Zulassung 
einer solchen Anlage und deren unbeschränkten Betriebes innerhalb ihres Ge- 
bietes, sondern dieselbe wird auch die Thüringische Eisenbahngesellschaft vor 
Ertheilung der Konzession für ihr Gebiet verpflichten, der Königlich Preußi- 
schen Telegraphenverwaltung die Vornahme der erforderlichen Einrichtungen 
unentgeltlich zu gestatten. 
Diesen Falls rdumt die Königlich Preußische der Fürstlich Reuß-Plaui- 
schen Regierung die Befugniß ein, die Telegraphenlinie zwischen Weißenfels 
und Gera zur Beförderung von Hof= und Staatsdepeschen in der Weise un- 
entgeltlich zu benutzen, daß täglich höchstens funfzig telegraphische Zeichen un- 
entgeltlich befördert werden. Die Zahl der beförderten eichen soll monarlich 
zusammengerechnet und für die Gesammtsumme insoweit Zahlung, eleistet wer- 
den, als solche die Zahl der funfzehnhundert Freizeichen überschreiket. 
Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.