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simmungen auch auf die Eisenbahn von Weißenfels nach Gera Anwendung
finden.
Artikel 11.
Die kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß unbe-
schadet der zwischen der Königlich Preußischen Postverwalrung und der Fürst-
lich Thurn= und Taxisschen General-Postdirektion vertragsmäßig bestehenden
Rechte und Verbindlichkeiten und vorbehaltlich des Rechtes der Fürstlich Reu-
bhischen Regierung, die ihr durch diesen Artikel zustehenden Berechtigungen wei-
ter zu übertragen, die Thüringische Eisenbahngesellschaft für die Weißenfels-
Geraer Eisenbahn die Verpflichrung zu übernehmen hat:
1) den Betrieb, soweit die Natur desselben solches gestattet, in die noth-
wendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu
bringen;
2) den Kränzport. der Briefe, Gelder, Packete, sowie der dazu erforder-
lichen Postwagen und des nöthigen Expeditions= und Begleitungs-Per-
sonals nach Maaßgabe der bezüglichen Bestimmungen des Kniglich
Preußischen Gesetzes vom 3. November 1838. unentgeltlich zu besorgen
und dazu die nöthigen Einrichtungen zu treffen.
Im Uebrigen soll eine besondere Entschädigung für die Postverwaltung
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft nicht angesonnen werden. Oieselbe
bleibt indessen in Ansehung der Beförderung der dem Postzwang unterliegen-
den Gegenstände den in den betheiligten Staaten bestehenden Vorschriften un-
terworfen.
Artikel 12.
Falls die Königlich Preußische Regierung sich entschließk, längs der
Weißenfels-Geraer Eisenbahn von Weißenfels nach Gera eine Telegraphen=
linie und in Gera eine Telegraphenstation anzulegen, so verpflichtet sich die
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung nicht nur zur unentgeltlichen Zulassung
einer solchen Anlage und deren unbeschränkten Betriebes innerhalb ihres Ge-
bietes, sondern dieselbe wird auch die Thüringische Eisenbahngesellschaft vor
Ertheilung der Konzession für ihr Gebiet verpflichten, der Königlich Preußi-
schen Telegraphenverwaltung die Vornahme der erforderlichen Einrichtungen
unentgeltlich zu gestatten.
Diesen Falls rdumt die Königlich Preußische der Fürstlich Reuß-Plaui-
schen Regierung die Befugniß ein, die Telegraphenlinie zwischen Weißenfels
und Gera zur Beförderung von Hof= und Staatsdepeschen in der Weise un-
entgeltlich zu benutzen, daß täglich höchstens funfzig telegraphische Zeichen un-
entgeltlich befördert werden. Die Zahl der beförderten eichen soll monarlich
zusammengerechnet und für die Gesammtsumme insoweit Zahlung, eleistet wer-
den, als solche die Zahl der funfzehnhundert Freizeichen überschreiket.
Ar-