Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr.  4730.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  4.  Mai  1857.,  betreffend  die  Erhebung  des  städtischen
Hafen-,  Bohlwerks=  und  Brückenaufzugs-Geldes  in  Stettin.

A-  Ihren  Bericht  vom  3.  April  d.  J.  habe  Ich  den  anliegenden  Tarif  zur
Erhebung  des  städtischen  Hafen-,  Bohlwerks=  und  Brückenaufzugs-Geldes  zu
Stettin,  unter  dem  Worbehalt  einer  Revision  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren,
genehmigt  und  vollzogen,  und  beauftrage  Sie,  denselben  mit  diesem  Erlasse
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  4.  Mai  1857.  .
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten,
den  Minister  des  Innern  und  den  Finanzminister.

Tarif

ur  Erhebung  des  Hafen-,  Bohlwerks=  und  Brückenaufzugs-6
  —  in  Stettin.  fiug

Vom  4.  Mai  1857.

I.  An  Hafengeld  von  Schiffen  und  andern  Fahrzeugen,  sowie  von  geflößtem
  Bau=  und  Nutzholz,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Fahrzeuge  2c.
beladen  oder  unbeladen  sind,  wird  bei  dem  Eingange  in  das  Hafengebiet
der  Stadt  (zusätzliche  Beslimmung  3.)  entrichtet:

1)  von  Dampfschiffen,  Seeschiffen,  Leichterfahrzeugen  und  Seeböten
a)  von  3  bis  einschließlich  25

Schiffslasten  Tragfähigkeit.  6  M.)  ftr  jebe
b)  von  mehr  als  25  Schiffslasten  Schiffslast
Tragfähigkeit  1  Sgr.  6  -)  zgfäbigkeit
2)  von  Oderkähnen  und  andern  Stromfahrzeugen

a)  von  6  bis  einschließlich  15
Schiffslasten  Tragfähigkeit..  5.  —.
b)  von  16  bis  einschließlich  25
Schiffslasten  10  —  -fr  jedes
c)  von  26  bis  einschließlich  34  Fobrzeug

Schiffslasten  20
6)  von  mehr  als  34  Schiffslasten  1  Rthlr.—

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3)  regel-