Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr. 4730.) Allerhoͤchster Erlaß vom 4. Mai 1857., betreffend die Erhebung des städtischen 
Hafen-, Bohlwerks= und Brückenaufzugs-Geldes in Stettin. 
A- Ihren Bericht vom 3. April d. J. habe Ich den anliegenden Tarif zur 
Erhebung des städtischen Hafen-, Bohlwerks= und Brückenaufzugs-Geldes zu 
Stettin, unter dem Worbehalt einer Revision nach Ablauf von fünf Jahren, 
genehmigt und vollzogen, und beauftrage Sie, denselben mit diesem Erlasse 
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 4. Mai 1857. . 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten, 
den Minister des Innern und den Finanzminister. 
Tarif 
ur Erhebung des Hafen-, Bohlwerks= und Brückenaufzugs- 
6 — in Stettin. fiug 
Vom 4. Mai 1857. 
I. An Hafengeld von Schiffen und andern Fahrzeugen, sowie von ge- 
flößtem Bau= und Nutzholz, ohne Rücksicht darauf, ob die Fahrzeuge 2c. 
beladen oder unbeladen sind, wird bei dem Eingange in das Hafengebiet 
der Stadt (zusätzliche Beslimmung 3.) entrichtet: 
1) von Dampfschiffen, Seeschiffen, Leichterfahrzeugen und Seeböten 
a) von 3 bis einschließlich 25 
Schiffslasten Tragfähigkeit. 6 M.) ftr jebe 
b) von mehr als 25 Schiffslasten Schiffslast 
Tragfähigkeit 1 Sgr. 6 -) zgfäbigkeit 
2) von Oderkähnen und andern Strom- 
fahrzeugen 
a) von 6 bis einschließlich 15 
Schiffslasten Tragfähigkeit.. 5. —. 
b) von 16 bis einschließlich 25 
Schiffslasten 10 — -fr jedes 
c) von 26 bis einschließlich 34 Fobrzeug 
Schiffslasten 20 
6) von mehr als 34 Schiffslasten 1 Rthlr.— 
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3) regel-
	        
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