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(Nr. 4730.) Allerhoͤchster Erlaß vom 4. Mai 1857., betreffend die Erhebung des städtischen
Hafen-, Bohlwerks= und Brückenaufzugs-Geldes in Stettin.
A- Ihren Bericht vom 3. April d. J. habe Ich den anliegenden Tarif zur
Erhebung des städtischen Hafen-, Bohlwerks= und Brückenaufzugs-Geldes zu
Stettin, unter dem Worbehalt einer Revision nach Ablauf von fünf Jahren,
genehmigt und vollzogen, und beauftrage Sie, denselben mit diesem Erlasse
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 4. Mai 1857. .
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten,
den Minister des Innern und den Finanzminister.
Tarif
ur Erhebung des Hafen-, Bohlwerks= und Brückenaufzugs-
6 — in Stettin. fiug
Vom 4. Mai 1857.
I. An Hafengeld von Schiffen und andern Fahrzeugen, sowie von ge-
flößtem Bau= und Nutzholz, ohne Rücksicht darauf, ob die Fahrzeuge 2c.
beladen oder unbeladen sind, wird bei dem Eingange in das Hafengebiet
der Stadt (zusätzliche Beslimmung 3.) entrichtet:
1) von Dampfschiffen, Seeschiffen, Leichterfahrzeugen und Seeböten
a) von 3 bis einschließlich 25
Schiffslasten Tragfähigkeit. 6 M.) ftr jebe
b) von mehr als 25 Schiffslasten Schiffslast
Tragfähigkeit 1 Sgr. 6 -) zgfäbigkeit
2) von Oderkähnen und andern Strom-
fahrzeugen
a) von 6 bis einschließlich 15
Schiffslasten Tragfähigkeit.. 5. —.
b) von 16 bis einschließlich 25
Schiffslasten 10 — -fr jedes
c) von 26 bis einschließlich 34 Fobrzeug
Schiffslasten 20
6) von mehr als 34 Schiffslasten 1 Rthlr.—
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3) regel-