Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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C. 32. 
Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, jederzeit die Berufung einer 
außerordentlichen Generalversammlung zu beschließen. Er muß solche beschlie- 
hen, wenn wenigstens dreißig Aktionaire, welche zusammen mindestens ein Drit- 
tel des emittirten Aktienkapitals besitzen, unter Deponirung dieser Aktien und 
Angabe der Berathungsgegenstände schriftlich bei ihm darauf antragen. Die 
außerordentlichen Generalversammlungen finden ebenfalls am Sitze der Gesell- 
schaft datt. 
Die Einladungen zu sämmtlichen Generalversammlungen erfolgen durch 
die Owektion mitrelst zweimaliger Insertion in den Gesellschaftsblättern, von 
den die erste wenigstens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermine gesche- 
en muß. 
Die Tagesordnung jeder Generalversammlung ist in der Einladung an- 
zugeben und muß für außerordentliche Generalversammlungen die zur Verhand- 
lung kommenden Gegenstände der Berathung speziell enthalten. 
K. 33. 
Jeder Aktionair, welcher in den Generalversammlungen sein Stimmrecht 
ausüben will, hat sich in den drei letzten, dem Versammlungstermine vorher- 
ehenden Tagen als stimmberechtigt zu legitimiren. Die Legitimation erfolgt 
bharch die Vorzeigung der Aktien oder eines der Direktion als genügend er- 
scheinenden Zeugnisses für den Besitz derselben und muß auf dem Büreau der 
Gesellschaft oder an den von der Oirektion zu bezeichnenden Stellen bei den 
Personen erfolgen, denen die Direktion die Vollmacht dazu ertheilen wird. Je- 
der legitimirte Aktionair wird in die Stimmliste eingeschrieben und erhält eine 
Bescheinigung darüber, welche als Einlaßkarte dient. 
Die Direktion muß es jedoch in der Einladung bekannt machen, wann 
sie von diesem Rechte Gebrauch machen will. 
g. 34. 
Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind nur diejenigen Aktio- 
naire, welche fuͤnf oder mehr Aktien besitzen. Der Besitz von fuͤnf Aktien giebt 
Eine Stimme, der von zehn Aktien zwei Stimmen, der von funfzehn Aktien 
drei Stimmen, der von fuͤnf und zwanzig Aktien vier Stimmen, der von fuͤnf 
und dreißig Aktien fünf Stimmen, der von fuͤnf und vierzig Aktien sechs Stim- 
men, der von sechszig Aktien sieben Stimmen und so weiter. Der Besitz von 
je funfzehn Aktien Eine Stimme mehr. 
K. 35. 
Abwesende stimmberechtigte Aktionaire können sich in der Generalver= 
sammlung durch andere Stimmberechtigte auf Grund schriftlicher beglaubigter 
Vollmacht vertreten lassen. Für Handlungshauser sind auch Prokuraträger, 
für Ehefrauen deren Ehemänner, für Wittwen deren großjährige Söhne, für 
Mündel und Kuranden deren Vormünder und Kuratoren, für juristische Per- 
Jabrgong 1857. (N. 45890.) 2 sonen
	        
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