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waͤrtiges Statut anderweitig vorschreibt, den Beschluß der Generalversammlung
einholen, wenn es sich um die Verdußerung erworbener und die Erwerbung
neuer Konzessionen, Immobilien und Etablissements handelt, deren Preis mehr
als fünf und zwanzig tausend Thaler beträgt. «
Titel IV.
Bilanz, Dividende, Zinsen und Reservefonds.
S. 42.
Am 31. Dezember jeden Jahres wird von der Direktion ein vollstaͤndi-
ges Inventar uͤber die Besitzungen, Vorraͤthe und Ausstaͤnde der Gesellschaft
errichtet, in ein dazu bestimmtes Register eingetragen und mit den Belegen dem
Verwaltungsrathe zur Pruͤfung und Feststellung vorgelegt. Bei Aufstellung
des Inventars werden die Rohstoffe und Materialvorraͤthe nach dem laufenden
uhe n die Halbfabrikake und Fabrikate nach dem auf den laufenden
Werkth der Rohstoffe basirten Fabrikationspreise berechnet. Wie viel von dem
Werthe der Immobilien, Maschinen, Forderungen und anderen beweglichen
Gegenständen, welche das Vermögen der Gesellschaft ausmachen, abgeschrieben
werden soll, bestimmt nach Anhören der Direktion der Verwaltungsrath. Es
müssen jedoch bei Maschinen und Utensilien mindestens fünf Prozent pro Jahr
abgeschrieben werden. Nachdem die Abschreibungen vollzogen sind, bildet der
nach Abzug der Passiven bleibende Ueberschuß der Aktiven den reinen Gewinn
der Gesellschaft. ·
Die Jahresbilanzen muͤssen durch die Gesellschaftsblaͤtter bekannt ge-
macht werden.
K. 43.
Der jaͤhrliche Reingewinn der Gesellschaft wird, wie folgt, vertheilt:
a) zehn Prozent des Reingewinns zur Bildung eines Reservefonds, bis die-
ser zehn Prozent des Aktienkapitals erreicht hat;
b) von den uͤbrigen neunzig Prozent des Reingewinnes empfangen vorab
die Aktionaire eine ordentliche Jahresdividende bis zur Hoͤhe von fuͤnf
Prozent des eingezahlten Aktienkapitals, jedoch fuͤr die Jahre 1856. und
1857. unter Aufrechnung der im H. 8. gedachten Zinsen.
Von dem alsdann noch verbleibenden Reste werden achtzig Prozent
als weitere Dividende an die Aktionaire, zwanzig Prozent aber als Tantieme,
und zwar zu zwei Dritteln fuͤr die Direktoren und Beamten der Gesellschaft
und zu einem Drittel für die Verwaltungsraths-Mitglieder vertheilt. Diese
Tantsemen dürfen zusammen die Summe von zwanzig tausend Thalern nicht
übersteigen; ein etwaiges Mehr fällt dem Reservefonds zu.
S. 44.
Zur theilweisen Verwendung des Reservefonds ist die Genehmigung der
Generalversammlung erforderlich. ç
(Ir. 4580.) 2“° S. 45.