Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 11 — 
waͤrtiges Statut anderweitig vorschreibt, den Beschluß der Generalversammlung 
einholen, wenn es sich um die Verdußerung erworbener und die Erwerbung 
neuer Konzessionen, Immobilien und Etablissements handelt, deren Preis mehr 
als fünf und zwanzig tausend Thaler beträgt. « 
Titel IV. 
Bilanz, Dividende, Zinsen und Reservefonds. 
S. 42. 
Am 31. Dezember jeden Jahres wird von der Direktion ein vollstaͤndi- 
ges Inventar uͤber die Besitzungen, Vorraͤthe und Ausstaͤnde der Gesellschaft 
errichtet, in ein dazu bestimmtes Register eingetragen und mit den Belegen dem 
Verwaltungsrathe zur Pruͤfung und Feststellung vorgelegt. Bei Aufstellung 
des Inventars werden die Rohstoffe und Materialvorraͤthe nach dem laufenden 
uhe n die Halbfabrikake und Fabrikate nach dem auf den laufenden 
Werkth der Rohstoffe basirten Fabrikationspreise berechnet. Wie viel von dem 
Werthe der Immobilien, Maschinen, Forderungen und anderen beweglichen 
Gegenständen, welche das Vermögen der Gesellschaft ausmachen, abgeschrieben 
werden soll, bestimmt nach Anhören der Direktion der Verwaltungsrath. Es 
müssen jedoch bei Maschinen und Utensilien mindestens fünf Prozent pro Jahr 
abgeschrieben werden. Nachdem die Abschreibungen vollzogen sind, bildet der 
nach Abzug der Passiven bleibende Ueberschuß der Aktiven den reinen Gewinn 
der Gesellschaft. · 
Die Jahresbilanzen muͤssen durch die Gesellschaftsblaͤtter bekannt ge- 
macht werden. 
K. 43. 
Der jaͤhrliche Reingewinn der Gesellschaft wird, wie folgt, vertheilt: 
a) zehn Prozent des Reingewinns zur Bildung eines Reservefonds, bis die- 
ser zehn Prozent des Aktienkapitals erreicht hat; 
b) von den uͤbrigen neunzig Prozent des Reingewinnes empfangen vorab 
die Aktionaire eine ordentliche Jahresdividende bis zur Hoͤhe von fuͤnf 
Prozent des eingezahlten Aktienkapitals, jedoch fuͤr die Jahre 1856. und 
1857. unter Aufrechnung der im H. 8. gedachten Zinsen. 
Von dem alsdann noch verbleibenden Reste werden achtzig Prozent 
als weitere Dividende an die Aktionaire, zwanzig Prozent aber als Tantieme, 
und zwar zu zwei Dritteln fuͤr die Direktoren und Beamten der Gesellschaft 
und zu einem Drittel für die Verwaltungsraths-Mitglieder vertheilt. Diese 
Tantsemen dürfen zusammen die Summe von zwanzig tausend Thalern nicht 
übersteigen; ein etwaiges Mehr fällt dem Reservefonds zu. 
S. 44. 
Zur theilweisen Verwendung des Reservefonds ist die Genehmigung der 
Generalversammlung erforderlich. ç 
(Ir. 4580.) 2“° S. 45.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.