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g. 30.
Der Praͤsident des Verwaltungsrathes hat den Vorsitz in den General-
Versammlungen zu fuͤhren und zwei Skrutatoren zu ernennen. Sind der Praͤ-
sident des Verwaltungsrathes und beide Vhepräsddemeen verhinderk, so wird
der Vorsitzende der Generalversammlung durch den Verwaltungsrath bestimmt,
in welchem zu diesem Behufe das den Jahren nach alteste Mitglied den Vor-
sitz zu führen hat.
Die Protokolle sämmtlicher Generalversammlungen werden gerichtlich
oder notariell aufgenommen und von dem Vorsitzenden, sowie den Skrutatoren
und sämmtlichen anwesenden Aktionairen, welche es verlangen, unterzeichnet.
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Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit Ausnahme der im
K. 33. bezeichneten Falle nach absolutker Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleich-
heit der EFrimmen giebt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag, welcher auch
die Votirform bestimmt.
Auf den Antrag von wenigstens zwanzig Mitgliedern muß die Abstim-
mung durch geheimes Skrutinium erfolgen. Oie gefaßten Beschlüsse sind für
alle abwesenden und dissentirenden Aktionaire bindend.
g. 32.
Sollte bei den Wahlen, welche die Generalversammlung vornimmt, in
dem ersten Wahlakte eine absolute Majoritaͤt nicht erzielt werden, so wird die
doppelte Anzahl der zu Waͤhlenden aus der Zahl derjenigen, auf welche sich
die gti größte Anzahl von Stimmen vereinigt hatte, auf die engere Wahl
gebracht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
g. 33.
Zu Statutaͤnderungen, sowie zu Beschluͤssen uͤber eine Erhoͤhung des
Grundkapitals, uͤber die Aufloͤsung oder Verlaͤngerung der Dauer der Gesell-
schaft, ist die Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der in einer unter An-
gabe des Berathungsgegenstandes berufenen Generalversammlung vertretenen
Stimmen nothwendig und hinreichend. Dieselben bedürfen jedoch der landes-
herrlichen Genehmigung.
S. 34.
Der Verwaltungsrath muß, abgesehen von den Fällen, welche gegen-
wärtiges Statut anderweitig vorschreibt, den Beschluß der Generalversamm-
lung einholen, wenn es sich um die Aufnahme von Darlehnen handelt, sowie,
wenn die Veräußerung erworbener und die Erwerbung neuer Konzessionen,
Immobilien und Etablissements beschlossen werden soll, deren Preis mehr als
fünf und zwanzig tausend Thaler beträgt. Zu einem gültigen Beschlusse über
(Nr. 4155.) 88“ die