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Titel IX.
Verhältnisse der Gesellschaft zur Staatsregierung und zu den
Spezialgesetzen.
S. 41.
Die Königliche Regierung zu Minden, sowie diejenigen Königlichen Re-
gierungen, in deren Bezirken die Gesellschaft Geschäfte betreibt, sind befugt,
Kommissarien zur Wahrung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne
Fälle zu bestellen. Den Königlichen Kommissarien steht das Recht zu, von den
Büchern, Rechnungen und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Ge-
sellschaft, sowie deren Kassen und Anlagen jederzeit Einsicht zu nehmen. Auch
kann der Kommissar der Königlichen Regierung zu Minden den Verwaltungs-
rath, die Generalversammlung und sonstigen Organe der Gesellschaft gültig
zusammenberufen.
g. 42.
Die Gesellschaft bleibt den, den Bergbau betreffenden, ergangenen und
noch ergehenden gesetzlichen Vorschriften unterworfen und verpflichtet sich, auf
Verlangen der Königlichen Regierung Obliegenheiten für öffentliche Zwecke zu
übernehmen. Namentlich hat die Gesellschaft mit Rücksicht auf die von z
betriebenen Bergbau-, Hütten= und anderen gewerblichen Unternehmungen für
die kirchlichen und Schul-Bedürfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sor-
gen, auch zu den Kosten der Polizei= und Gemeinde-Verwaltung in angemesse-
nem Verhäleniß beizusteuern, und kann, sofern dieselbe sich dieser Verpflichtung
entziehen sollte, angehalten werden, für die gedachten Zwecke, sowie nöthigen-
falls zur Gründung und Unterhaltung neuer Kirchen= und Schul-Systeme, die-
jenigen Beiträge zu leisien, welche von der Scaatsregierung nach schließlicher
Bestimmung der betreffenden Ressortminister und des Ministers für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten für norhwendig erachter werden.
Titel X.
Allgemeine Bestimmung.
F. 43.
Sämmtliche an das Datum der Publikation von Bekanntmachungen in
den Gesellschaftsblättern zgebundenen Fristen laufen von dem Tage, an welchem
das Blatt, worin die Bekanntmachung zuletzt erscheint, ausgegeben ist.
Aclie