Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 682 — 
Titel IX. 
Verhältnisse der Gesellschaft zur Staatsregierung und zu den 
Spezialgesetzen. 
S. 41. 
Die Königliche Regierung zu Minden, sowie diejenigen Königlichen Re- 
gierungen, in deren Bezirken die Gesellschaft Geschäfte betreibt, sind befugt, 
Kommissarien zur Wahrung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne 
Fälle zu bestellen. Den Königlichen Kommissarien steht das Recht zu, von den 
Büchern, Rechnungen und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Ge- 
sellschaft, sowie deren Kassen und Anlagen jederzeit Einsicht zu nehmen. Auch 
kann der Kommissar der Königlichen Regierung zu Minden den Verwaltungs- 
rath, die Generalversammlung und sonstigen Organe der Gesellschaft gültig 
zusammenberufen. 
g. 42. 
Die Gesellschaft bleibt den, den Bergbau betreffenden, ergangenen und 
noch ergehenden gesetzlichen Vorschriften unterworfen und verpflichtet sich, auf 
Verlangen der Königlichen Regierung Obliegenheiten für öffentliche Zwecke zu 
übernehmen. Namentlich hat die Gesellschaft mit Rücksicht auf die von z 
betriebenen Bergbau-, Hütten= und anderen gewerblichen Unternehmungen für 
die kirchlichen und Schul-Bedürfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sor- 
gen, auch zu den Kosten der Polizei= und Gemeinde-Verwaltung in angemesse- 
nem Verhäleniß beizusteuern, und kann, sofern dieselbe sich dieser Verpflichtung 
entziehen sollte, angehalten werden, für die gedachten Zwecke, sowie nöthigen- 
falls zur Gründung und Unterhaltung neuer Kirchen= und Schul-Systeme, die- 
jenigen Beiträge zu leisien, welche von der Scaatsregierung nach schließlicher 
Bestimmung der betreffenden Ressortminister und des Ministers für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten für norhwendig erachter werden. 
Titel X. 
Allgemeine Bestimmung. 
F. 43. 
Sämmtliche an das Datum der Publikation von Bekanntmachungen in 
den Gesellschaftsblättern zgebundenen Fristen laufen von dem Tage, an welchem 
das Blatt, worin die Bekanntmachung zuletzt erscheint, ausgegeben ist. 
Aclie
	        
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