Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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K. 14. 
Die zusammenberufene Versammlung der Mitglieder bildet die General= 
versammlung (§#. 16. bis 23.). 
K 15. 
Von den stimmfaͤhigen Mitgliedern wird in der Generalversammlung 
zur allgemeinen Leitung der Angelegenheiten der Gesellschaft aus deren Aktio- 
nairen ein Verwaltungsrath erwählt (§/. 24. bis 31.). 
Kapitel V. 
Von der Generalversammlung. 
S. 16. 
Die Generalversammlung vertritt die Gesammtheit der Aktionaire. Ihre 
Beschlüsse sind für Alle, selbst für die Abwesenden, verbindlich. 
S. 17. 
Die Generalversammlung besteht aus denjenigen Aktionairen, welche we- 
nigstens fünf Aktien eigenrhümlich besitzen. Fünf Aktien geben Eine Stimme. 
Niemand kann aus eigener Berechtigung oder auf Grund von Vollmachten 
anderer Aktionaire, einschließlich seiner eigenen Stimmen, mehr als zwanzig 
Stimmen ausüben. 
Die Aktien, oder bis zu deren Ausgabe die Quittungsbogen, müssen acht 
Tage vor der Generalversammlung im Geschäftslokale der Gesellschaft oder an 
denjenigen Orten hinterlegt werden, welche der Verwaltungsrath bezeichnen und 
in den Gesellschaftsblärtern öffentlich bekannt machen wird. Ueber die erwähnte 
Hinterlegung wird Namens des Verwaltungsrathes ein Empfangschein und 
eine persönliche, auf den Namen des Aktionairs lautende, Eintrikkskarte ausge- 
stellt und verabfolgt. 
Jeder stimmfahige Aktionair kann sich durch einen andern, von ihm mit 
schriftlicher Vollmacht versehenen, stimmfähigen Aktionair vertreten lassen. Der 
Mandatar hat seine Vollmacht bei seinem Eintritte in die Versammlung zu 
hinterlegen, nachdem er sie vorher als aufrichtig und wahr mitunterzeichnet har. 
Ehefrauen werden durch ihre Ehemänner, Minderjährige und andere bevormun- 
dete Personen durch ihre Vormünder und Kuratoren, moralische Personen durch 
ihre Repräsentanten und Handlungshäuser durch ihre Prokuraträger repräsen- 
tirt, auch wenn diese nicht Aktionaire sind. 
. 18.
	        
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