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K. 14.
Die zusammenberufene Versammlung der Mitglieder bildet die General=
versammlung (§#. 16. bis 23.).
K 15.
Von den stimmfaͤhigen Mitgliedern wird in der Generalversammlung
zur allgemeinen Leitung der Angelegenheiten der Gesellschaft aus deren Aktio-
nairen ein Verwaltungsrath erwählt (§/. 24. bis 31.).
Kapitel V.
Von der Generalversammlung.
S. 16.
Die Generalversammlung vertritt die Gesammtheit der Aktionaire. Ihre
Beschlüsse sind für Alle, selbst für die Abwesenden, verbindlich.
S. 17.
Die Generalversammlung besteht aus denjenigen Aktionairen, welche we-
nigstens fünf Aktien eigenrhümlich besitzen. Fünf Aktien geben Eine Stimme.
Niemand kann aus eigener Berechtigung oder auf Grund von Vollmachten
anderer Aktionaire, einschließlich seiner eigenen Stimmen, mehr als zwanzig
Stimmen ausüben.
Die Aktien, oder bis zu deren Ausgabe die Quittungsbogen, müssen acht
Tage vor der Generalversammlung im Geschäftslokale der Gesellschaft oder an
denjenigen Orten hinterlegt werden, welche der Verwaltungsrath bezeichnen und
in den Gesellschaftsblärtern öffentlich bekannt machen wird. Ueber die erwähnte
Hinterlegung wird Namens des Verwaltungsrathes ein Empfangschein und
eine persönliche, auf den Namen des Aktionairs lautende, Eintrikkskarte ausge-
stellt und verabfolgt.
Jeder stimmfahige Aktionair kann sich durch einen andern, von ihm mit
schriftlicher Vollmacht versehenen, stimmfähigen Aktionair vertreten lassen. Der
Mandatar hat seine Vollmacht bei seinem Eintritte in die Versammlung zu
hinterlegen, nachdem er sie vorher als aufrichtig und wahr mitunterzeichnet har.
Ehefrauen werden durch ihre Ehemänner, Minderjährige und andere bevormun-
dete Personen durch ihre Vormünder und Kuratoren, moralische Personen durch
ihre Repräsentanten und Handlungshäuser durch ihre Prokuraträger repräsen-
tirt, auch wenn diese nicht Aktionaire sind.
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