Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 23 — 
g. 18. 
Die ordentliche Generalversammlung findet im Monat September eines 
jeden Jahres in Dortmund statt. Der Tag und der Ort der Zusammenkunft 
wird von dem Verwaltungsrathe mindestens vier Wochen vorher durch die 
K. 32. bestimmten Zeitungen bekannt gemacht. 
Alle Gegenstände, welche in dieser Generalversammlung zur Berathung 
und Beschlußnahme kommen sollen, müssen mindestens acht Tage vorher auf 
dem Büreau des Verwaltungsrathes zur Einsicht für jeden Aktionair offen 
liegen. Jedem stimmfahigen Aktionair sieht das Recht zu, Gegenslände zum 
Vortrag zu bringen; ein solcher Antrag ist aber mindestens vierzehn Tage vor 
der Versammlung dem Verwaltungerathe schriftlich einzureichen. 
Die Generalversammlung kann auch durch Beschluß des Verwalltungs- 
rathes außerordentlich zusammenberufen werden. Der Verwaltungsrath ist zu 
einer solchen Zusammenberufung verpflichtet, wenn Aktionaire, welche ein Drittkel 
sämmtlicher Aktien vertreten, darauf antragen. Der Zweck jeder außerordent- 
lichen Generalversammlung, welche ebenfalls in Dortmund abgehalten werden 
muß, muß in der öffenklichen Einladung ausdrücklich angegeben sein und diese 
ebenfalls vier Wochen vorher erfolgen. 
F. 19. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter hat 
den Vorsitz in der Generalversammlung. ODerselbe eröffnet und schließt die 
Versammlung und leitet die Debatte. Er ernennt zwei Stimmsammler aus 
den anwesenden Aktionairen. 
Alle Protokolle der Generalversammlungen werden notariell oder gericht- 
lich ausgenommen. Es wird denselben ein von dem Vorsitzenden und den 
Stimmsammlern beglaubigtes Verzeichniß der Aktionaire und ihrer Stimmen- 
zahl beigefügt. Die Protokolle werden nur von dem Vorsitzenden, den beiden 
Stimmsammlern und zweien der mitanwesenden Aktionaire unterschrieben. 
S. 20. 
In der jährlichen ordentlichen Generalversammlung werden aus den An- 
wesenden drei Revisoren erwählt, welche für das folgende Geschäftsjahr die 
von der Direktion vorgelegte Bilanz, die Bücher der Gesellschaft nach deren 
letzten Abschlusse, sowie die Rechnungen und Beläge zu prüfen und darüber der 
Generalversammlung Bericht zu ersiatten haben. 
F. 21. 
Bei den Beschlüssen der Generalversammlungen entscheidet, mit Aus- 
nahme der ##. 22. und 35. gedachten Fälle, die absolute Stimmenmehrheit; 
bei Gleichheit der Stimmen giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
(Nr. 4581.) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.