Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die Wahlen werden mittelst geheimen Skrutiniums durch Wahlzettel 
vorgenommen. Wird absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung 
nicht erzielt, so werden diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stim- 
men erhalten haben, auf die engere Wahl gebracht. Bei dann etwa eintreten- 
der Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loo. 
S. 22. 
Beschlüsse über Abänderungen des Sctatutes können nur in einer zu 
diesem Zwecke unter Angabe des Gegenstandes nach Vorschrift berufenen außer- 
ordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der an- 
wesenden resp. vertretenen Stimmen Gefagt werden und bedürfen außerdem der 
landesherrlichen Genehmigung. Soll ein solcher Beschluß in der ordentlichen 
Generalversammlung erfolgen, so muß der Gegenstand in der Einladung nach 
Maaßgabe des §. 18. bekannt gemacht sein. 
g. 23. 
Folgende Gegenstände können nur durch die Generalversammlung er- 
ledigt werden: 
a) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes (F. 24.); 
b) die Wahl der drei Rechnungsrevisoren (G. 20.); 
c der Vortrag des Geschäfts= und Jahresberichts und die Ertheilung der 
Decharge über die Jahresrechnung und Bilanz C. 33.); 
d) die Aufhebung früherer Beschlüsse der Generalversammlungen; 
e) die Entscheidung über die an die Generalversammlung gerichteten An- 
träge des Verwaltungsrathes resp. der Aktionaire (F. 18.); 
s) die Erwerbung und Verädußerung von Immobilien zum Werthe von 
über 50,000 Coaler, 
g) die etwaige gänzliche oder theilweise Werwendung des Reservefonds G. 34.); 
h)) die Ergänzungen oder Abänderungen des Scatutes (F. 22.); 
i) die Auflösung der Gesellschaft (G. 35.). 
Sofern über die sub d. und h. aufgeführten Gegenstände in einer or- 
dentlichen Generalversammlung Beschluß gefaßt werden soll, muß dieser Zweck 
in den Einladungen ausdrücklich bekannt gemacht werden. 
Kapitel VI. 
Von dem Verwaltungêrathe. 
g. 24. 
Der Verwaltungsrath (K. 15.) besteht aus sechs Mitgliedern, welche 
von
	        
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