Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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aufhalten und sind fuͤr die Bank unverbindlich. Der Inhalt des gegenwaͤrti- 
gen— 18., sowie des nachfolgenden §F. 21., ist auf jeder Note deutlich ab- 
zudrucken. 
F. 19. 
Die Direktion der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür verant- 
wortlich, dag jederzeit ein dem Betrage der zirkulirenden Noten gleicher Be- 
stand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde, min- 
destens einem Driktel in diskontirken Wechseln und dem Resie in Effekten, welche 
Eigenthum der Gesellschaft sein müssen, in einer besonderen, unter dreifachem 
Verschlusse zu haltenden, und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu 
verwendenden Notenkasse aufbewahrt werde. 
Außerdem dienen alle Oarlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand, 
und ihre sämmtlichen übrigen Akkiva zur Deckung der Noten. 
g. 20. 
Die Bank kann ihre Geschaͤfte nach den Vorschriften des gegenwaͤrtigen 
Statuts erst dann beginnen, wenn die Hälfte des Stammkapitals nach Maaß- 
gabe des F. 4. eingezahlt ist. 
Titel IV. 
Von den speziellen Rechten der Bank. 
g. 21. 
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Ein- 
lösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung der 
Präklusson öffentlich aufzurufen. 
Zu diesem Zwecke erläßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen in 
Zwischenräumen von einem Monate, mittelst der im F. 13. gedachten öffent- 
lichen Blätter und der Amtsblatter der Regierungen in den Provinzen der 
Preugischen Staaten, eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der 
oten. 
Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, 
welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs der 
Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage 
der letzten Insertion hinaus zu setzenden Praäklusivtermine unter der Warnung 
und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Ter ins 
alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen. 
Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusson sind nicht zulässig, viel- 
mehr krikt diese letztere unmittelbar mit dem Ablauf des Hrulusspcennhe ge- 
gen alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, dergestalt, daß * 
Mt. 4761.) ln-
	        
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