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Anspruch auf Einloͤsung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen, nicht
eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein
kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden köonnen.
Der Betrag der solchergestalt prakludirten Noten soll zu mildthaͤtigen
Zwecken nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes verwendet werden.
Titel V.
Von dem Verwaltungsrathe.
g. 22.
Die obere Leitung der Gesellschaft, sowie die Vertretung derselben in
allen Beziehungen, wird einem von der Generalversammlung ernannten Ver-
waltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines
Notars oder eines Gerichtsdeputirten, und ein von diesem über das Resultat
derselben ausgesiellter Akt bildet die Legitimation der Verwaltung.
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Der Verwaltungsrath besteht aus zwölf Mitgliedern, welche von der
Generalversammlung durch geheime Abstimmung erwählt werden. Ihre Funk-
tionen dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden diejenigen vier Mirglie-
der aus dem Verwaltungsrathe aus, welche die längste Zeit hindurch als solche
fungirt haben. Die Ausscheidenden können jedoch sofort wieder gewählt wer-
den. Bei einer stattgehabten Wiederwahl wird die Amtsdauer von der letzten
Wahl an berechnet. Welche Mitglieder in den Jahren, in welchen der Tur-
nus noch nicht besteht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt.
Die Namen der Gewählten werden durch die im F. 13. benannten Zeitungen
öffentlich bekannt gemacht.
g. 24.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn Aktien
der Gesellschaft besitzen oder erwerben; die Dokumente dieser Aktien werden
in das Archio der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen
des Inhabers als Verwaltungsrath dauern, unveräußerlich.
K. 25.
Z„ Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und
einen Vizepräsidenten. Die Namen derselben sind durch die im §F. 13. bezeich-
neten Blätter bekannt zu machen. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft
dauern Ein Jahrz sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollken beide
ver-