Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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verhindert sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so uͤber- 
nimmt das nach den Lebensjahren aͤlteste Mitglied den Vorsitz. 
g. 26. 
Kommt in außergewoͤhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Ver- 
waltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorlaͤufig fuͤr die Dauer bis 
zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe unter Zuziehung 
eines Notars oder Gerichtsdeputirten, welche darüber einen Akt auszustellen 
haben, wieder besetzt. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl 
der Generalversammlung in der im §S. 22. vorgeschriebenen Weise. Die Er- 
gänzungswahlen sind durch die Gesellschaftsblatter bekannt zu machen. 
Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, 
an welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufgehört haben würde. 
. 27. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich 
crachtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten, welcher 
diese auch erlassen mug, wenn drei Mitglieder des Verwaltungsrathes bei ihm 
darauf antragen, in der Regel mindestens monatlich einmal, um von dem 
Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. 
Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmenmehr- 
heit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit über- 
wiegt die Stimme des Psidenten, oder in dessen Abwesenheit des Vizepräsi= 
denken, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden alresten Mic- 
gliedes des Verwaltungsrathes. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist 
die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich. 
F. 28. 
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des 
Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der Be- 
schlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind. Zu den ausschließlichen 
Befugnissen und Pflichten des Verwaltungsrathes gehört: 
a) die Anordnung solcher Maaßregeln, die er zu einem geregelten und den 
Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschfte für nöthig er- 
achtet. Die Direktion hat den vom Verwaltungsrathe ihr mitgetheilten 
Beschlüssen desselben Folge zu leisten; 
b) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens der Direktion bei den jedes- 
maligen Versammlungen des Verwaltungsrathes ihm vorzulegenden 
Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechselportefeuilles und der Lom- 
bardbestände; 
P) die Abfassung von Geschäftsinstruktionen für das Personal der einzelnen 
Geschäftszweige; ç 
Jahrgang 1857. (Nr. 4764.) 93 d) die
	        
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