Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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d) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel= und Lombardbestaͤnde 
durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll uͤber die Revision 
aufzunehmen haben; 
e) außerordentliche Kassenrevissonen nach den vorstehenden Bestimmungen, 
so oft er dieselben fuͤr angemessen erachtet; 
s) die Pruͤfung der von der Dijrektion ihm einzureichenden Bilanz, sowie 
die Feststellung der am Schlusse jedes Geschaͤftsjahres zu berlhilenden. 
Dividenden (cefr. F. 45.); 
g) die Wahl und Beslallung des vollziehenden Direktors, des Rendanten 
(Kassirers), sowie des übrigen Bankpersonals, desgleichen die Bestim- 
mung der Gehälter sämmtlicher Angestellten; 
h) die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kontrakts mit 
demselben; . 
i) die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Direktors, sowie 
die Anstellung von Prokuren, und zwar sowohl zum Zwecke solcher in- 
terimistischer Stellvertretung, als zur Vertretung der Gesellschaft über- 
haupt in den von dem Verwaltungsrathe als geeignet erachteten Fällen, 
desgleichen die Besiuimmung des Inhaltes und der Grenzen solcher 
Prokuren; 
k) die Bewilligung von Gratifikationen an das angeslellte Bankpersonal. 
Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen 
Dienstoergehen, Fahrlässigkeit und aus moralischen Gründen jederzeit zu ent- 
lassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von 
mindestens neun Mitgliedern des Verwaltungsrathes. Der Verwaltungsrath 
ist berechtigt, über alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Vertrage 
abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu substituirren. Sowie 
der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Vergleiche und Kom- 
promisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist er 
auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen. 
g. 29. 
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Prälsiden- 
ten, oder von dem Vizepräsidenten, oder von zwei Mitgliedern des Verwaltungs= 
rathes unterschrieben. 
C. 30. 
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem 
Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühe- 
waltung eine Tantieme von fünf Prozent vom Reingewinn. Die Ermaßigung 
oder Erhöhung dieser Remuneration bleibt dem Beschlusse der Generalversamm- 
lung vorbehalten. Der Verwaltungsrath slellt die Verkheilung dieser Tantieme 
unter seine Mitglieder fest. 
Titel
	        
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