Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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von und aus den Aktionairen in der Generalversammlung gewaͤhlt werden. 
Die Namen derselben sind jaͤhrlich in den bestimmten Zeitungen bekannt zu 
machen. Jedes Mitglied dieses Verwaltungsrathes muß wenigstens fünf und 
zwanzig schuldenfreie Aktien eigenthümlich besitzen; diese Aktien werden bei der 
Gesellschaft hinterlegt und sind dieselben, so lange die Funktionen dieses Ver- 
waltungsrathes dauern, unveräußerlich. Ein Mitglied des Verwaltungsrathes, 
welches seine Zahlungen einsiellt, oder gegen welches die gerichtliche Unter- 
suchung wegen eines Vergehens oder Verbrechens, welches in den Gesetzen 
mit dem Verlust oder mit Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht 
ist, durch gerichtlichen Beschluß förmlich eröffnet isi, scheider sofort aus. 
K. 25. 
Der Verwaltungsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzen- 
den und dessen Stellvertreter. Ihre Funktionen dauern ein Jahr. Sie können 
wieder gewählt werden. Sind beide abwesend, so versiehl das an Jahren 
alteste der Mitglieder ihre Stelle. "„ 
Erledigt sich die Stelle eines Verwaltungsrathes, so wird dieselbe pro- 
oisorisch von den übrigen Mitgliedern aus den Aktionairen besetzt; der Ver- 
waltungsrath har aber die von ihm getroffene Wahl der nächsten Generalver= 
sammlung vorzulegen, von welcher die definitive Wiederbesetzung durch Wahl 
ausgeht. Das auf diese Weise gewählte Mitglied des Verwaltungsrarhes übt 
sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo die Funktionen desjenigen, welchen 
es vertrikt, aufgehbrt haben würden. 
Auch über die provisorische Wahl eines Verwaltungsrathes wird ein 
gerichtliches oder notarielles Protokoll ausgenommen. 
Die Namen des Vorsitzenden des Verwaltungsrathes und seines Stell- 
vertrekers sind jährlich bekannt zu machen. 
G. 26. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig jeden Monat und 
außerdem auf besondere Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von drei 
Mitgliedern. 
Zu dieser ordentlichen, sowie zu den außerordentlichen Sitzungen werden 
die Mikglieder unter Beifügung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder 
dessen Stellvertreter schriftlich eingeladen. Der in dieser Art berufene Ver- 
waltungsrath ist beschlußfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern. Absolute 
Mehrheit der Stimmen entscheidet, bei Gleichheit der Stimmen diejenige des 
Vorsitzenden. 
F. 27. 
Die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrathes werden auf sechs 
Jahrgang 1857. (Nr. 1581.) 4 Jahre
	        
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