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von und aus den Aktionairen in der Generalversammlung gewaͤhlt werden.
Die Namen derselben sind jaͤhrlich in den bestimmten Zeitungen bekannt zu
machen. Jedes Mitglied dieses Verwaltungsrathes muß wenigstens fünf und
zwanzig schuldenfreie Aktien eigenthümlich besitzen; diese Aktien werden bei der
Gesellschaft hinterlegt und sind dieselben, so lange die Funktionen dieses Ver-
waltungsrathes dauern, unveräußerlich. Ein Mitglied des Verwaltungsrathes,
welches seine Zahlungen einsiellt, oder gegen welches die gerichtliche Unter-
suchung wegen eines Vergehens oder Verbrechens, welches in den Gesetzen
mit dem Verlust oder mit Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht
ist, durch gerichtlichen Beschluß förmlich eröffnet isi, scheider sofort aus.
K. 25.
Der Verwaltungsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzen-
den und dessen Stellvertreter. Ihre Funktionen dauern ein Jahr. Sie können
wieder gewählt werden. Sind beide abwesend, so versiehl das an Jahren
alteste der Mitglieder ihre Stelle. "„
Erledigt sich die Stelle eines Verwaltungsrathes, so wird dieselbe pro-
oisorisch von den übrigen Mitgliedern aus den Aktionairen besetzt; der Ver-
waltungsrath har aber die von ihm getroffene Wahl der nächsten Generalver=
sammlung vorzulegen, von welcher die definitive Wiederbesetzung durch Wahl
ausgeht. Das auf diese Weise gewählte Mitglied des Verwaltungsrarhes übt
sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo die Funktionen desjenigen, welchen
es vertrikt, aufgehbrt haben würden.
Auch über die provisorische Wahl eines Verwaltungsrathes wird ein
gerichtliches oder notarielles Protokoll ausgenommen.
Die Namen des Vorsitzenden des Verwaltungsrathes und seines Stell-
vertrekers sind jährlich bekannt zu machen.
G. 26.
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig jeden Monat und
außerdem auf besondere Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von drei
Mitgliedern.
Zu dieser ordentlichen, sowie zu den außerordentlichen Sitzungen werden
die Mikglieder unter Beifügung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter schriftlich eingeladen. Der in dieser Art berufene Ver-
waltungsrath ist beschlußfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern. Absolute
Mehrheit der Stimmen entscheidet, bei Gleichheit der Stimmen diejenige des
Vorsitzenden.
F. 27.
Die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrathes werden auf sechs
Jahrgang 1857. (Nr. 1581.) 4 Jahre