Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 20. 
Der Verwaltungsrath waͤhlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und 
einen Stellvertreter fuͤr denselben. Beide muͤssen in Berlin wohnen und In- 
laͤnder sein. Ihre Funtionen dauern zwei Jahre. 
Ist in einer Versammlung des Verwaltungsrathes weder der Vorsitzende, 
noch sein Stellvertreter zugegen, so führt das nach den Lebensjahren dlteste 
anwesende Mitglied den Vorsitz. 
g. 21. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes ist berechtigt, sein Amt nach vor- 
gaͤngiger vierwoͤchentlicher Kuͤndigung niederzulegen. 
Die solchergestalt oder sonst auf außergewoͤhnliche Art erledigte Stelle 
wird durch eine von den übrig gebliebenen Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
in einer deshalb besonders anzuberaumenden Sitzung zu vollziehende Wahl besetzt. 
Das vom Verwaltungsrathe gewählte Mitglied bleibt nur für die noch 
übrige Amtsdauer seines Vorgängers in Funktion. 
g. 27. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich auf schriftliche Einladung des 
Vorsitzenden mindestens vierteljahrlich einmal in Berlin. Auf den Antrag von 
mindestens drei Verwaltungsräthen ist jedoch der Vorsitzende verpflichtet, bin- 
nen acht Tagen eine Versammlung zu berufen. 
Die Beschlüsse des Berwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmen= 
mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet, insofern es sich nicht um 
eine Wahl handelt, die Stimme des VWorsitzenden. Ergiebt bei einer Wahl 
die erste Abstimmung keine absolute Majorität, so werden diejenigen Personen, 
welche die Mehrzahl der Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der 
zu Whlenden zur engeren Wahl gestellt; bei Stimmengleichheit aber ent- 
scheidet das Loos. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses des Verwaltungsrathes ist die 
Anwesenheit von wenigstens fünf seiner Mitglieder erforderlich. 
Ueber die in den Sitzungen des Verwaltungsrathes gefaßten Beschlüsse 
ist jedesmal ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und min- 
destens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu unterschreiben. 
g. 23. 
Dem Verwaltungsrache steht die obere Leitung der Geschäfte der Ge- 
sellschaft zu. Derselbe beschließt und verfügt demzufolge über alle Angelegen- 
heiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahme der Generalver- 
sammlung vorbehalten oder der Direktion übertragen sind. 
Der Verwaltungsrath ist insbesondere ermächtigt: 
1) die Mitglieder der Direktion zu wählen und zu entlassen und Verträge 
mit ihnen abzuschließen; 
Jahrgang 1857. (Ir 47,6.) 97 2) In-
	        
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