Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Rthlr. Die Ruͤckzahlung der Schuld geschieht vom Jahre 1861. ab allmaͤlig 
aus einem zu diesem Behufe mit wenigstens einem halben Prozent jaͤhrlich 
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebildeten 
Algungsfondt, 6 
ie Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Ken Ausloosung erfolgt vom Jahre 1861. ab in dem 
Monate Januar jeden Jahres. Der Verband behaAlt sich jedoch das Recht 
vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt- 
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, 
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Serie, Nummer und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzah- 
lung erfolgen soll, öffenrlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt 
sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amts- 
blatte der Königlichen Regierung zu Potsdam, sowie in dem Kreisblatte zu 
Teltow und in der Berliner Vossischen Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapical zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen in der ersten Woche des Januar und Juli, 
von heute an gerechnet, mir vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher 
Mnzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Verbandskasse in Zossen oder einer von dem Vorstande näher zu be- 
zeichnenden Kasse in Berlin (nach Wahl des Inhabers der Obligation) in der 
nach dem Einrritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der spateren Füälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
sez Pe- gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Verdandes. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Titel 51. H. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte in Berlin. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei dem Vorstande des Verbandes anmeldet und den stattge- 
habten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder 
sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Be- 
trag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen 
Quittung ausgezahlt werden. 
r dieser Schuldverschreibung sind halbj4hrige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres 1865. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
upons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Verbands- 
kasse in Zossen gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruck- 
(r. 4585.) ten
	        
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