Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

ten Talons. Beim Verlust des Talons erkolgt die Aushändickung der neuen 
Zinskupons= Serie an den Inhaber der Schulderschreitung, sofern denen Vor- 
zeigung rechrzeitig geschehen ist. 
. Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Verband mir seinem Grundvermgen, sowie mit den Beiträgen, welche auf 
Grund der W. 4 — 10. 37. des Allerhöchst vollzogenen Statms vom 14. April 
1856. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1856. S. 462.) von den Verbands- 
genossen erhoben werden. 
heil inessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ert 
Zossen, den .. ten ......... ... 18. 
Der Vorstand des Verbandes zur Regulirung der Notte. 
(Unterschrift dreler Mitglieder.) 
Eingetragen im Register ..4 
Provinz Brandenburg. Negierungebezirk Potedam. 
Zins--Ku p LX 
zur 
Obligation des Verbandes zur Negutirung der Notte. 
Serie ... ... M ..... uͤber ...... Thaler .. ... Silbergroschen. 
„Der Inhaber dieses Zinskupons empfaͤngt gegen dessen Ruͤckgabe am 
................ 18.. und spaͤterhin die insen der vorbenannten Obl 
zänion für das Halbjab vom ........ .. . . . . .. bis. 
en Thaler Silbergroschen bei der Verbandet 
ossen 
Zossen, den .. ten .... . .. .... 18. 
Der Vorstand des Verbandes zur Regulirung der Notte. 
(Faksimile der Unterschrist dreier Mitglieder.) 
Eingetragen im Register 1 ..... 
Dieser Zinskupon wird ungültig, wenn dessen 
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren vom 
Tage der Füälligkeit ab erhoben wird. 
  
(Nr. 4586.)
	        
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