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Kirchen, nebst den dazu gehoͤrigen Thurmgebaͤuden, sofern sie noch
zum Gottesdienste gebraucht werben, zahlen nur die Hallfte des Beitra-
ges der betreffenden Klasse.
Der Deputation steht mit Genehmigung des Ministers des In-
nern die Befugniß zu, nach Maaßgabe des obwaltenden Bedürfnisses
und der Erfahrung gewisse Gefahren oder Oertlichkeiten zu bestimmen,
für welche gewisse Zuschläge zu den Beitragen der einzelnen Klassen er-
hoben werden, oder gewisse Erleichterungen eintreten sollen. Dergleichen
Zuschläge können jedoch innerhalb der Triennien nicht eingeführt werden.
Die Veränderungen in der durch §F. 92. des Reglements vom
28. April 1843. vorgeschriebenen Katastereinrichtung, welche sich aus
dem Vorstehenden als nothwendig ergeben, hat der Generaldirektor an-
zuordnen.
Ich ermächtige Sie zugleich, diesen Meinen Erlaß durch die Gesetz-
Sammlung zu publiziren.
Berlin, den 2. November 1857.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. Westphalen.
An den Minister des Innern.
(Nr. 4797.) ekanntmachung der Allerhöchsten Bestcktigung des Nachtrags zu dem Sta-
tut der Bergbaugesellschaft Concordla in Oberhausen. Vom 7. Novem-
ber 1857.
D. Königs Majestät haben die von der Bergbaugesellschaft Concordia in
Oberhausen beschlossene Erhöhung ihres Grundkapitaltz von 550,000 Rehlrn.
auf 1,100,000 Rthlr. und die theilweise Abänderung des Gesellschaftsstaturs
vom 18. November 1850. mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 26. Oktober
d. J. zu genehmigen geruht, was hierdurch nach Vorschrift des F. 3. des
Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. mit dem Bemer-
ken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß der Allerhöchste Erlaß nebst
dem