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(Nr. 4807.) Scatut für die Genossenschaft zur Entwässerung des Ofsfiniec-Bruches, im
Kreise Gnesen, Regierungsbezirk Bromberg. Vom 0. November 1857.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 1c.
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund des Artikels 2. des
Gesezes vom 11. Mai 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. Seite 182.),
was folgt:
S. 1.
Die Besitzer des im Gnesener Kreise belegenen, circa 1069 Morgen
roßen Osstniec-Bruches, welche das Vermessungsregister des Feldmessers
übner vom August 1856. nachweist, werden zu einer Genogenschals vereinigt,
um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Entwasserung zu verbessern. Die Ge-
nastenchaft hat Korporationsrecht und ihren Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte
zu Gnesen.
S. 2.
Die zur Ausführung der Entwässerung erforderlichen Hauptgräben wer-
den auf Kosten der Genossenschaft angelegt nach Maaßgabe des von der Re-
gierung in Bromberg bereits genehmigten Entwässerungsplanes, welcher in
Sreitfallen bei der Ausführung von der genannten Behörde näher festzu-
stellen ist.
g. 3.
Die Meliorations-Interessenten geben der Regel nach das für die Haupt-
gräben erforderliche Terrain unentgeltlich her, beschaffen sich auch die über die-
selben nothwendigen Zugänge innerhalb ihrer Pläne allein, gleichviel, ob die
Püäne in dem Meliorationskerrain selbst liegen oder nicht. Sollte der aus
dieser Bestimmung dem Einzelnen erwachsende Nachtheil nicht durch die ihm
verbleibende Grasnutzung an den Grabenrändern und durch die sonstigen aus
dem Bau erwachsenden Vortheile genügend aufgewogen werden, so ist Ent-
schädigung zu gewähren und diese Entschddigung in Spreitfällen schiedsrichterlich
festzustellen (IJ. 11.). Für die etwanige Entschaädigung der Nicht-Interessenten
bleibt das Vorfluths-Edikt vom 15. November 1811. maaßgebend.
. 4.
Soweit die Anlage auf gemeinschaftliche Kosten hergestellt wird, soll sie
ebenso unterhalten werden.
(Nr. 4807.) g. 5.